Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslösungen bei privaten A ... / 3. Gestellung der Verpflegung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 40

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Da § 3 Nr 16 EStG Vergütungen von Reisekosten usw bis zur Höhe der als > Werbungskosten abziehbaren Beträge steuerfrei stellt, wirken sich die Regelungen zur ‚Gestellung von Mahlzeiten’ in § 9 Abs 4a Sätze 8 bis 10 iVm § 8 Abs 2 Sätze 8 und 9 EStG auch auf die Abrechnung beim > Arbeitgeber aus.

Die Veranlassung des ArbG oder eines von ihm beauftragten Dritten für eine Gestellung von Mahlzeiten ist auch dann anzunehmen, wenn dem ArbN die Aufwendungen dienst- oder arbeitsrechtlich aufgrund der Auswärtstätigkeit erstattet werden und die Rechnung auf den ArbG ausgestellt ist oder es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt, die als Beleg zur Buchführung des ArbG vorliegt oder vorgelegen hat und (zB durch Scan und entsprechende Ablage als Datei) gesichert wurde (BMF vom 25.11.2020, Rz 64, > Rz 1).

Es sind folgende Varianten zu unterscheiden:

 

Rz. 41

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

• Besteuerungsvariante: Der ArbN hat wegen der zu geringen Dauer der Abwesenheit (nicht mehr als 8 Stunden) keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale (> Rz 31, 38). Dann ist der geldwerte Vorteil mit dem amtlichen Sachbezugswert zu versteuern (vgl § 8 Abs 2 Satz 8 EStG). Ergänzend > Sachbezugswerte; zu den aktuellen Werten > Anh 15 S 19. Weil die Regelung nur für ‚normale’ Verköstigung gelten soll, darf der Preis der einzelnen Mahlzeit 60 EUR (brutto; einschließlich der Getränke, aber uE ohne freiwillige gezahlte > Trinkgelder) nicht übersteigen (§ 8 Abs 2 Satz 8 EStG, BMF vom 25.11.2020, Rz 68, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 1).
 

Beispiel 1:

Ein Versicherungsangestellter nimmt 2022 an einer Fortbildungsveranstaltung teil. Er beginnt seine Auswärtstätigkeit mit dem Verlassen der Wohnung um 8 Uhr und kehrt dorthin bereits um 15 Uhr zurück. Im Rahmen der Veranstaltung wird ihm ein Mittagessen gewährt. Der Preis des Mittagessens beträgt nicht mehr als 60 EUR.

Dem ArbN steht wegen der nicht mehr als 8-stündigen Abwesenheit keine Verpflegungspauschale zu. Der ArbG versteuert die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert (> Anh 15 S 19). Dieser beträgt im Jahr 2022 für ein Mittagessen 3,57 EUR (vgl auch > Sachbezugswerte Rz 22). Anstelle der individuellen Belastung des ArbN mit den Steuerabzügen kann der ArbG die LSt nach § 40 Abs 2 Nr 1a EStG pauschalieren (> Rz 80 ff).

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1; jedoch wird die Verpflegung (Mittagessen) mit 80 EUR in Rechnung gestellt.

Der Preis für Speisen und Getränke überschreitet bei 80 EUR den Rahmen der üblichen Beköstigung. Das Mittagessen ist als ‚Belohnungsessen’ (> R 8.1 Abs 8 Nr 2 Satz 2 LStR) mit dem tatsächlichen Preis anzusetzen (> Sachbezüge Rz 38 ff).

Ergänzend > Fortbildungsveranstaltungen Rz 28 mit Beispielen. Zur Bescheinigung des Großbuchstaben M > Rz 77. Zur Pauschalversteuerung > Rz 82.

 

Rz. 42

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Neben Fällen, in denen der ArbN bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit nicht mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte abwesend ist, kann es zB auch dann zu einer Versteuerung der gewährten Mahlzeiten kommen, wenn die Dreimonatsfrist (> Rz 35) abgelaufen ist oder Abwesenheitszeiten nicht dokumentiert sind. Die Versteuerung kann in diesen Fällen vermieden werden, indem der ArbN einen Eigenanteil mindestens in Höhe des Sachbezugswerts zahlt (vgl BMF vom 25.11.2020, Rz 70, 71, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 1 sowie > Rz 45/1).

 

Rz. 43

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

• Pauschalkürzungsvariante: Der ArbN hat wegen einer mehr als 8-stündigen Dauer der Auswärtstätigkeit Anspruch auf eine Verpflegungspauschale (> Rz 31, 38). In diesem Fall unterbleibt eine Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Bewirtung (vgl § 8 Abs 2 Satz 9 EStG). Stattdessen wird die Verpflegungspauschale gekürzt (vgl § 9 Abs 4a Satz 8 EStG).
 

Beispiel 3:

Wie Beispiel 1, allerdings beginnt die Auswärtstätigkeit um 8 Uhr und endet erst um 18 Uhr.

Da dem ArbN für diesen Tag eine Verpflegungspauschale (iHv 14 EUR; > Rz 31) zusteht, entfällt die Versteuerung der Mahlzeit durch den ArbG. Zudem kann der ArbG eine steuerfreie Tagegeldpauschale in folgender Höhe steuerfrei erstatten:

 
Ungekürztes Tagegeld: 14,00 EUR
abzüglich pauschal zu ermittelnder Wert für das Mittagessen (40 % von 28 EUR =) 11,20 EUR
verbleiben 2,80 EUR.
 

Rz. 44

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Gekürzt wird nicht die jeweilige konkret anzusetzende Pauschale, sondern die volle Verpflegungspauschale für einen gesamten Tag von 28 EUR (> Rz 31) für das > Inland (vgl § 9 Abs 4a Satz 8 EStG). Die volle Verpflegungspauschale wird um 20 % für ein Frühstück (= 5,60 EUR) und um jeweils 40 % für ein Mittag- oder Abendessen (= 11,20 EUR) gekürzt. Allerdings darf die Kürzung die ermittelte Verpflegungspauschale (im Beispiel 3 = 14 EUR) nicht überschreiten (Kürzung ist tagesbezogen und maximal "auf null" vorzunehmen; vgl BMF vom 25.11.2020, Rz 73 aE, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 1).

 

Beispiel 4:

ArbN S war im Jahr 2022 längere Zeit beruflich auswärts tätig. S hat für den Abreisetag und den Tag der Rückkehr jeweils Anspruch auf 14 EUR ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Aus der Praxis - für die Praxis: Kürzung der Verpflegungspauschale bei der Gestellung von Mahlzeiten
Arbeitskollegen essen und trinken, Mittagspause, Kaffee
Bild: jobs.tt.com

Unter der Rubrik "Aus der Praxis - für die Praxis" greifen wir Kundenanfragen aus den Bereichen Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zur Kürzung der Verpflegungspauschale, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Essen einlädt.


Aus der Praxis - für die Praxis: Reisekosten: Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber
Restaurant mit Menschen
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei der Besteuerung von unentgeltlichen Mahlzeiten durch den Arbeitgeber ist einiges zu beachten. Wann sind Mahlzeiten als Arbeitslohn anzusetzen und wann nicht?


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Sachbezugswerte 2025
Sachbezugswerte 2025
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachdem der Bundesrat der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt hat, stehen die endgültigen Sachbezugswerte für das Jahr 2025 fest. Die Werte für freie Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.


Reisekosten / 25.3.3.3.2 Kürzung der Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG)
Reisekosten / 25.3.3.3.2 Kürzung der Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG)

Eine Versteuerung mit dem Sachbezugswert für eine (übliche) Mahlzeit bis 60 EUR unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für die Verpflegungsmehraufwendungen ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 4a EStG in Betracht käme (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Damit unterbleibt ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren