Rz. 28

Das zyprische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 29

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere (vgl. Art. 25 und Schedule 6 Mehrwertsteuergesetz):

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • Goldlieferungen an die Zentralbank,
  • Internationale Personenbeförderung,
  • Umsätze in Freizonen oder Zolllagern.
 

Rz. 30

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht bestehen unter anderem für (vgl. Art. 26 und Schedule 7 Mehrwertsteuergesetz):

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • ärztliche Leistungen,
  • Universalpostdienstleistungen,
  • bestimmte Unterrichtsleistungen,
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
  • bestimmte kulturelle Leistungen,
  • Glücksspielumsätze,
  • Lieferungen von Immobilien (ausgenommen neue Gebäude; ab dem 02.01.2018 sind Lieferungen von Baugrundstücken ebenfalls ausgenommen),
  • Vermietung von Immobilien. (nur bis November 2017, danach steuerpflichtig mit Ausnahme der Vermietung für private Wohnzwecke)
 

Rz. 31

Eine Option zur Steuerpflicht gibt es in Zypern nicht.

 

Rz. 32

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 33

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkaufswert mindestens 50 EUR Brutto beträgt.

 

Rz. 34

Zypern hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt (vgl. Art. 13C und Schedule 11 Mehrwertsteuergesetz). Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.

Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:

  • Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin, weitere Metalle,
  • bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
  • Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee, Oliven,
  • Kautschuk, Wolle,
  • bestimmte Chemikalien und Mineralöle.

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