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Arbeits-, Dienst- und Werkleistungen sind Leistungen durch positives Tun und als solche grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Das gilt insbesondere für Werkleistungen; sie sind mit Fertigstellung des Werks ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 3 S. 1 UStAE). Der Zeitpunkt der Vollendung des Werks wird hier häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen (Abschn. 13.2 Abs. 3 S. 2 UStAE). Die Abnahme ist jedoch – anders als bei der Werklieferung – nicht Voraussetzung der Erfüllung. Zu den Besonderheiten in der Bauwirtschaft vgl. Rn. 70 ff.

 

BEISPIEL

Unternehmensberater U erstellt für Immobilienunternehmer I eine Machbarkeitsstudie zur Errichtung eines neuen Gewerbeparks. Den Jahreswechsel 2006/2007 nutzt U, um die Ergebnisse der Studie noch einmal zu überdenken und das für I gefertigte Gutachten in Ruhe "querzulesen". In der 1. KW 2007 bringt die Sekretärin des U das Gutachten in die Endform; in der 2. KW werden dem I die Ergebnisse vorgestellt.

Lösung:

Die Leistung des U wird erst mit der Bekanntgabe der Ergebnisse im Januar 2007 erbracht und unterliegt damit dem neuen Steuersatz i. H. v. 19 %.

 

Abwandlung:

Sachverhalt wie oben. U stellt dem I die Ergebnisse seiner Studie aber bereits am 29.12.2006 vor.

Lösung:

Ist I nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, sollte diese Gestaltung angestrebt werden; so ließen sich dann 3 % Umsatzsteuer einsparen.

 

Rz. 56

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dieselbe Problematik ergibt sich auch bei Werklieferungen/Montagefällen (vgl. Rn. 44).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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