Rz. 45

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem BZSt die für die Erteilung der USt-IdNr. erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten Steuerpflichtigen (§ 27a Abs. 2 S. 1 UStG). Hierbei handelt es sich um die Daten aus dem Grundinformationsdienst für umsatzsteuerliche Zwecke; dies sind insbesondere:

  • Name und Anschrift des Unternehmers,
  • Steuernummer des Unternehmers,
  • Mitteilung, ob die USt beim Finanzamt erfasst ist.
 

Rz. 46

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Diese Daten müssen mit den Daten des Antrags auf Erteilung einer USt-IdNr. übereinstimmen und werden ebenfalls vom BZSt gespeichert. Sie werden für Auskünfte i. R. d. i. g. Kontrollverfahrens benötigt. Die vom BZSt erteilte USt-IdNr. wird auch dem zuständigen Finanzamt übermittelt (§ 27 Abs. 2 S. 3 UStG).

 

Rz. 47

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das BZSt darf die Daten speichern, verarbeiten und an die zuständigen in- und ausländischen Kontrollbehörden weiterleiten; Letzteres jedoch nur zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken. Eine Verwendung oder Weitergabe für andere Zwecke wie z. B. die Prüfung ertrag-steuerlicher Sachverhalte ist dagegen unzulässig. Das BZSt muss sicherstellen, dass die Daten nicht unzulässigerweise anderweitig verwandt werden. Bei Verstößen kommt die Anwendung der Regelungen über die Staats- und Amtshaftung in Betracht (Robisch in Bunjes, 12. Aufl. 2013, § 27a Rz. 5).

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