Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Begriff der grenzüberschreitenden Güterbeförderung (§ 4 Nr. 3 UStG betrifft Gegenstände, die befördert werden oder auf die sich andere sonstige Leistungen beziehen; die Personenbeförderung fällt damit nicht unter die Steuerbefreiung) ist in § 3b Abs. 1 S. 4 UStG definiert. Eine solche liegt vor, wenn sich eine Beförderung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. Zu den grenzüberschreitenden Beförderungen zählen auch Beförderungen aus einem Freihafen in das Inland und vom Inland in einen Freihafen (vgl. Abschn. 4.3.2 Abs. 1 S. 4 UStAE). Die Begriffe Inland und Ausland ergeben sich aus § 1 Abs. 2 UStG (Abschn. 1.9 und 1.10 UStAE).

 

Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr liegt vor, wenn auf die Beförderung die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)" anzuwenden sind. Dies ist bei der Beförderung von Gütern der Fall, die mit durchgehendem Frachtbrief zur Beförderung auf einem Schienenweg aufgegeben werden, der das Inland und mindestens einen Nachbarstaat berührt (vgl. Abschn. 4.3.2 Abs. 2 UStAE). Die Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr beinhaltet somit die grenzüberschreitende Beförderung mittels Bahntransport.

 

Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 3 Abs. 6 S. 2 UStG ist unter Beförderung jede Fortbewegung eines Gegenstandes zu verstehen. Da § 4 Nr. 3 UStG gegenüber dieser allgemeinen Definition keine Einschränkung enthält, ist die genaue Art der Beförderung für die Anwendung der Vorschrift unerheblich. Erfasst werden daher insbesondere die Beförderung mit Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Eisenbahnen, ebenso die Beförderung durch Rohrleitungen sowie das Schleppen und Schieben (vgl. Abschn. 4.3.2 Abs. 3 UStAE).

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