Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 18 UStG setzt die Vorgaben der MwStSystRL (6. EG-RL) um (ausführlich hierzu Kraeusel in R/K/L, § 18 Rn. 175 ff.).

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die in § 18 Abs. 3 UStG (i. d. F. von Art. 4 des JStG 2010) vorgeschriebene Abgabe der Steuererklärung (nicht mehr auf amtlichem Vordruck, sondern) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ist für nach dem 31.12.2010 endende Besteuerungszeiträume obligatorisch (vgl. § 27 Abs. 17 UStG).

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