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Wasserfahrzeuge, begünstigte Umsätze

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OFD Niedersachsen, Verfügung v. 20.10.2010, S 7155 - 45 - St 183

Für die Begünstigung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG genannten Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt ist deren zolltarifliche Einordnung maßgebend (Abschn. 145 Abs. 4 UStR). Nach dem Zolltarif sind insbesondere folgende Wasserfahrzeuge begünstigt, wenn sie dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind:

  • Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge sowie Fährschiffe (aus Unterposition 8901 1010 des Zolltarifs)
  • Tankschiffe (aus Unterposition 8901 2010)
  • Kühlschiffe (aus Unterposition 8901 3010)
  • andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind (aus Unterposition 8901 9010)
  • Fischereifahrzeuge sowie Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten und Konservieren von Fischereierzeugnissen (aus Unterpositionen 8902 0012 und 8902 0018)
  • Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor (aus Unterposition 8903 9210)
  • Schlepper (aus Unterposition 8904 0010)
  • Schubschiffe (aus Unterposition 8904 0091)
  • andere Wasserfahrzeuge (einschl. Rettungsfahrzeuge), ausgenommen Ruderboote (aus Unterposition 8906 9010)

Sport- oder Vergnügungszwecken dienende Hochseeyachten sind nicht begünstigt (BFH-Urteile vom 13.2.1992, BStBl 1992 II S. 573 und S. 576).

Mit Ausnahme der Schlepper gehören zu den genannten Unterpositionen nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre...

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