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Vorsorgeaufwendungen: Abzugsverbot für Sozialversicherungsbeiträge gelockert

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Kommentar

Vorsorgeaufwendungen dürfen gesetzlich nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zu steuerfreien Einnahmen aufweisen. Nachdem der EuGH diese nationale Regelung teilweise als unionsrechtswidrig eingestuft hatte, justiert die deutsche Finanzverwaltung jetzt nach.

Ein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen setzt nach der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG voraus, dass die Beträge nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Konkret erfasst werden von dieser Abzugsbeschränkung

  • Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG),
  • Beiträge zur Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).

Hinweis: Der Steuergesetzgeber will über diese Beschränkung einen doppelten steuerlichen Vorteil ausschließen, der sich bei einem Sonderausgabenabzug ohne Besteuerung der entsprechenden Einnahmen ergeben würde.

EuGH sieht Verstoß gegen Freizügigkeit

Mit Urteil vom 22.6.2017 hat der EuGH in der Rechtssache "Bechtel" (C-20/16) die Reichweite dieser Abzugsbeschränkung beschnitten. Zugrunde lag dem Urteil ein Rechtsstreit zwischen einem Ehepaar aus Baden-Württemberg und dem Finanzamt Offenburg, in dem streitig war, ob in Frankreich gezahlte Beiträge zur Altersvorsorge- und Krankenversicherung der Ehefrau bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung abziehbar waren.

Der EuGH entschied, dass es der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) entgegensteht, wenn ein Mitgliedstaat regelt, dass Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von einem Sonderausgabena...

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