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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 149 Festsetzung der zu erstatt ... / 2 Verfahren

Dr. Enno Starke
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Rz. 3

Kostenfestsetzung kann beantragt werden, wenn ein zur Vollstreckung geeigneter Titel vorliegt[1]. Der Titel braucht nicht rechtskräftig zu sein; vorläufige Vollstreckbarkeit genügt[2].

Auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ergangene Urteile können nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden[3]. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist ausdrücklich im Urteilstenor auszusprechen.

 

Rz. 4

Da das Kostenfestsetzungsverfahren in § 149 Abs. 1 FGO nur ansatzweise geregelt ist, sind über § 155 FGO die §§ 103ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

Die Aufwendungen eines erstattungsberechtigten Beteiligten werden nur auf dessen Antrag festgesetzt[4]. Den Antrag kann sein Prozessbevollmächtigter stellen, jedoch nicht in eigenem Namen, auch dann nicht, wenn der Beteiligte den Kostenerstattungsanspruch an ihn abgetreten hat[5].

Die Abtretung kann – vor Erfüllung der Kostenschuld – nur durch Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses entsprechend § 727 ZPO berücksichtigt werden[6].

Der Festsetzungsantrag ist bei dem Gericht des ersten Rechtszugs anzubringen, also beim FG. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Beizufügen sind die Kostenrechnung mit einer Abschrift für den Gegner, aus der sich der Kostenansatz ergibt, sowie die entsprechenden Belege, soweit ein Nachweis zu führen ist (z. B. für Reisekosten). Zur Berücksichtigung von USt-Beträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann[7]. Der Gesetzgeber folgt damit der Rspr. in BFH v. 6.3.1990, VII E 9/89, BStBl II 1990, 584, die sich unter Aufgabe der früheren Rechtsmeinung[8] der Auffassung angeschlossen hatte, dass bei uneingeschränkter Erstattungsfähigkeit der USt der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer einen unge...

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