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LG Köln Urteil vom 08.10.2003 - 23 S 48/03

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Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 04.02.2003; Aktenzeichen 146 C 63/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.02.2003 – 146 C 63/02 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 1 Abs. 1 S. 2, 49, 178a Abs. 2 S. 1 VVG auf Erstattung der Versicherungsleistungen gegen die Beklagte. Dieser Anspruch ist aufgrund der Leistung der Beklagten an den Treuhänder durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Die Erfüllung setzt ein Bewirken der Leistung an den zu ihrer Annahme befugten Gläubiger voraus. Die Leistung an den Gläubiger hat daher keine befreiende Wirkung, wenn ihm die Empfangszuständigkeit bzw. Verfügungsmacht über die Forderung durch § 80 Abs. 1 InsO entzogen war (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 362 Rdnr. 3). Nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ging gemäß §§ 313, 292, 80 Abs. 1 InsO die das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffende Verfügungsmacht auf den Treuhänder über. Der Kläger war nicht mehr zur Annahme der Leistung befugt; hätte die Beklagte an ihn geleistet, wäre sie nicht von der Leistung frei geworden. Um diese Wirkung zu erzielen, mußte sie an den Treuhänder leisten.

Bei der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Forderung handelt es sich um eine Leistung einer privaten Krankenversicherung und damit um eine nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO bedingt pfändbare Forderung. Die bedingte Pfändbarkeit ist jedoch mit dem Insolvenzverfahren nicht vereinbar, denn sie setzt nach § 850 b Abs. 2 ZPO eine Billigkeitsentsche...

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