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Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung [bis 31.12.2015]

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§§ 1 - 3 Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Ziel des Gesetzes

1Ziel des Gesetzes sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst. 2Bis zur Erreichung dieses Zieles werden durch berufliche Förderung von Frauen auf der Grundlage von Frauenförderplänen mit verbindlichen Zielvorgaben die Zugangs- und Aufstiegsbedingungen sowie die Arbeitsbedingungen für Frauen verbessert.

§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz gilt für

 

1.

die Landesverwaltung,

 

2.

die Kanzlei des Hessischen Landtages,

 

3.

den Hessischen Datenschutzbeauftragten,

 

4.

den Hessischen Rechnungshof,

 

5.

die Gerichte des Landes,

 

6.

die Gemeinden und Gemeindeverbände,

 

7.

die kommunalen Zweckverbände,

 

8.

den Landeswohlfahrtsverband Hessen,

 

9.

den Regionalverband FrankfurtRheinMain,

 

10.

die übrigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit fünfzig oder mehr Beschäftigten mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe und

 

11.

den Hessischen Rundfunk.

 

(2) 1Die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen öffentlichen Rechts, für die das Gesetz nicht gilt, sollen bei ihrer Personalwirtschaft die Grundsätze des Gesetzes (§ 3) eigenverantwortlich anwenden. 2Dies gilt nicht für die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe.

 

(3) 1Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in Abs. 1 genannten Verwaltungen und die Gerichte. 2Gemeinden und Gemeindeverbände bilden unter Ausschluss der Eigenbetriebe und Krankenanstalten eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

 

(4)[1] Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind auch

 

1.

Eigenbetriebe ...

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