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FG Münster Urteil vom 26.07.2012 - 4 K 2071/09 E,U (veröffentlicht am 01.09.2012)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung von Umsätzen und Gewinnen aus dem Betrieb eines Gasthauses

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteuerungsgrundlagen sind durch das Gericht insbesondere dann zu schätzen, wenn der Stpfl. Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann. Nach § 145 Abs. 1 AO muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe in ein Kassenbuch eingetragen werden; das Zustandekommen dieser Summe muss aber durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel oder Bons oder aber die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden.

 

Normenkette

AO § 145 Abs. 1, § 96 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.03.2015; Aktenzeichen X R 20/13)

BFH (Beschluss vom 14.05.2013; Aktenzeichen X B 183/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen von Umsätzen und Gewinnen dem Grunde und der Höhe nach.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben zwei in den Streitjahren minderjährige Söhne. Im Jahr 2001 erwarben die Kläger das Grundstück „…” in C, in dem sich ihre Privatwohnung befindet. Der Kaufpreis in Höhe von 365.000,– DM war durch ein Darlehen der Sparkasse X über 140.000,– DM, eine Überweisung von Frau D Q über 90.813,26 DM, die Auszahlung einer Lebensversicherung in Höhe von 79.794,– DM und weiteren Mitteln finanziert worden.

Der Kläger betrieb das Gasthaus „…” in C in angemieteten Räumen zunächst bis zum 30.4.2002 und erneut ab dem 7.3.2003. Seinen Gewinn aus Gew...

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