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FG Köln Urteil vom 16.04.2015 - 10 K 2087/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilserwerb, Bewertung bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage handelt es sich um einen Tauschvorgang, bei dem sich nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG die Anschaffungskosten des eingetauschten Wirtschaftsguts (hier der Geschäftsanteile) nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (hier einer Forderung gegen die Tochtergesellschaft) bemessen. War der gemeine Wert der Forderung wegen Überschuldung der Tochtergesellschaft unter den Nennwert gesunken, ist dieser Wert anzusetzen.

Normenkette

BewG § 9 Abs. 2 S. 1; BewG § 12 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 6 S. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2017; Aktenzeichen I R 36/15)

BFH (Urteil vom 12.04.2017; Aktenzeichen I R 36/15)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist letztlich streitig, mit welchem Wert Anteile an einer niederländischen B.V. anzusetzen sind, die die Klägerin im Rahmen einer Kapitalerhöhung übernommen hat.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1973 gegründete Gesellschaft mbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit ….

Seit 1994 war die Klägerin an der niederländischen A B.V. in H in den Niederlanden – im Folgenden: Tochtergesellschaft – mit einer Einlage von 2.288.000 niederländischen Gulden – hfl – (entspricht 2.043.519,60 DM) zunächst zu insgesamt 52% des Gesamtkapitals beteiligt. Ebenfalls im Jahr 1994 wurde der Tochtergesellschaft ein Darlehen in Höhe von 2 Millionen hfl (entspricht 1.785.773,92 DM) gewährt, welches mit 6% zu verzinsen und entsprechend den Vereinbarungen mit der M zu tilgen war. Die Beteiligung und das Darlehen wurden durch ein Darlehen der D Handelsgesellschaft mbH und Co. KG – im Folgenden: KG –, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin neben ihrer Holdingfunktion ist, refinanziert.

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