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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.3.2.1 Allgemeines

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 120

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 27 Abs 2 S 3 KStG idF des SEStEG ist bei Eintritt in die St-(gemeint: die KSt-)Pflicht der zum Zeitpunkt des Eintritts in die KSt-Pflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nenn-Kap geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des stlichen Einlagekto am Ende des vorangegangenen Wj. Nach § 34 Abs 1 KStG idF des SEStEG gilt die Neuregelung erstmals für den VZ 2006, dh bezogen auf § 27 KStG für in 2006 endende Wj.

Die in § 27 Abs 2 S 3 KStG enthaltenen Regelung ist eine ges Fiktion. Wenn man die in Tz 202 zu § 12 KStG erläuterte (von der FinVerw abgelehnte) BFH-Rspr, wonach es vor Inkrafttreten des SEStEG ua für den Fall des "Wegzugs" einer KapGes vom Inl ins Ausl keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts gab, dass der Verlust des dt Besteuerungsrechts als "finale Entnahme" zu werten ist, sinngemäß auf den Fall des "Zuzugs" einer ausl KapGes nach D überträgt, muss man uE für die Zeit vor Inkrafttreten des SEStEG auch die Anwendung der Einlagegrundsätze verneinen. Eine Einlage setzt nämlich denknotwendig eine Vorteilszuwendung seitens einer AE an seine KapGes voraus. Im Zuzugsfall kommt es nicht zu einer solchen Vorteilszuwendung durch den AE; hier wechselt lediglich die KapGes ihre stliche Ansässigkeit.

Mit dem Inkrafttreten des geänderten § 27 Abs 2 S 3 KStG ist zwar das in Tz 44 angesprochene allgemeine Problem nicht ausdrücklich mitgelöst, ob zur Finanzierung einer Leistung auch bereits unterjährige Zugänge zum Einlagekto im selben Wj herangezogen werden dürfen. Gelöst sind jedoch zumindest die in Tz 118 und 119 erläuterten bisherigen Problemfälle.

 

Tz. 121

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 27 Abs 2 S 3 KStG gilt in den dort genannten Fällen der zum Zeitpunkt des Eintritts i...

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