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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.12.1 Sachspenden

Helmut Krämer
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Tz. 191

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 9 Abs 2 S 2 KStG gilt als Zuwendung iSd Vorschrift auch die Zuwendung von WG mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen (zu dieser Ausnahme s Tz 206 ff). Die Vorschrift ermöglicht den Abzug sog "Sachspenden".

Eine Sachspende wird bewirkt (= Zeitpunkt der Sachspende) durch die Übertragung des wirtsch Eigentums an einem WG (s Urt des BFH v 08.08.1990, BStBl II 1991, 70). Hierzu s auch Tz 112.

Die Abziehbarkeit von Sachspenden setzt voraus, dass sich aus den Aufzeichnungen der Empfänger-Kö auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben (s § 50 Abs 4 S 2 EStDV). Zu den weiteren erforderlichen Angaben in der Zuwendungsbestätigung im Falle von Sachspenden s Tz 179.

3.12.1.1 Bewertung der Sachspenden (§ 9 Abs 2 S 3 KStG)

 

Tz. 192

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Der Wert der Zuwendung (=Sachspende) ist gem § 9 Abs 2 S 3 KStG nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 und 4 EStG zu ermitteln. Die Vorschrift kann bei Kö nicht unmittelbar, sondern nur entspr angewendet werden, da bei Kö Entnahmen idR nicht denkbar sind (s Tz 91 ff). Zur Bewertung von Sachspenden gilt nach der genannten Vorschrift folgendes:

  1. Nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG sind Entnahmen für betriebsfremde Zwecke mit dem Tw anzusetzen. Diese Bewertungsvorschrift ist auch auf Spenden von Kö anzuwenden und
    führt insoweit zur Aufdeckung von stillen Reserven. Wird diese Bewertung gewählt, dann darf auch die Spende iHd Tw angesetzt werden.
  2. Wird ein WG unmittelbar nach seiner Entnahme aus dem BV einer nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG befreiten Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse oder einer jur Pers d öff Rechts zur Verwendung für st-begünstigte Zwecke iSd § 10b Abs 1 S 1 EStG unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Bw angesetzt werden (s § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG; sog "Bw-Privileg"). In diesem Fall ist eine Spende ebenfalls nur...

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