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BAG Urteil vom 31.07.2002 - 10 AZR 275/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan vor Insolvenzeröffnung. Abfindungsansprüche aus einem vor Insolvenzeröffnung aufgestellten Sozialplan: Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen?. Feststellungsinteresse. Sozialplan. Insolvenzrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Abfindungsansprüche aus einem vor Insolvenzeröffnung aufgestellten Sozialplan sind Insolvenzforderungen iSv. § 38 InsO, falls der Abschluß nicht durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis iSv. § 55 Abs. 2 InsO erfolgte.

 

Orientierungssatz

  • Vor Insolvenzeröffnung aufgestellte Sozialpläne begründen, wenn sie nicht von einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis abgeschlossen sind, keine Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 InsO.
  • Daß der Insolvenzverwalter von seinem Widerrufsrecht gem. § 124 Abs. 1 InsO keinen Gebrauch macht, steht einer Handlung des Insolvenzverwalters iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht gleich.
 

Normenkette

InsO §§ 21-22, 38, 53, 55, 123-124; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 02.03.2001; Aktenzeichen 12 Sa 1467/00)

ArbG Köln (Urteil vom 12.09.2000; Aktenzeichen 4 Ca 5308/00)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. März 2001 – 12 Sa 1467/00 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Rang einer Sozialplanforderung im Insolvenzverfahren.

Der Kläger war seit August 1978 für die B GmbH & Co KG tätig. Am 19. März 1999 stellte die Firma den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde. Mit Zustimmung des Beklagten vereinbarte die Schuldnerin mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat wegen der Schließung des Betriebes zum 30. Juni 1999 einen Sozialplan, der Abfindungen für die zu entlassenden Arbeitnehmer vorsah. Am 3. Mai 1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. August 1999. Mit Schreiben vom 17. April 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß Ansprüche aus dem Sozialplan als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zur Tabelle anzumelden seien.

Mit der am 23. Juni 2000 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, die Sozialplanforderung sei durch den Beklagten als Masseverbindlichkeit mit der relativen und absoluten Grenze des § 123 Abs. 1, Abs. 2 InsO zu berichtigen. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, daß Arbeitnehmer mit Ansprüchen aus insolvenznahen Sozialplänen gleichgestellt werden sollten mit Arbeitnehmern, die Ansprüche aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan haben.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß es sich bei den im Sozialplan der Insolvenzschuldnerin vom 21. April 1999 festgeschriebenen Abfindungsansprüchen des Klägers um sogenannte Masseverbindlichkeiten handelt.

Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen,

und widerklagend

festzustellen, daß die dem Kläger aus dem am 21. April 1999 zwischen der B GmbH & Co KG und dem Betriebsrat der Bilo GmbH & Co. KG abgeschlossenen Sozialplan zustehenden Abfindungsansprüche einfache Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO sind.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß Forderungen aus Sozialplänen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden sind, als Insolvenzforderungen zu berichtigen sind.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und nach dem Widerklageantrag erkannt. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

  • Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts bilden § 123 InsO und § 124 InsO eine abschließende Regelung für Sozialplanforderungen im Rahmen der Insolvenz. Nur für Verbindlichkeiten aus einem nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Sozialplan sei in § 123 Abs. 1 InsO bestimmt, daß es sich um Masseverbindlichkeiten handele, nicht aber für Ansprüche aus einem vor Insolvenzeröffnung vereinbarten Sozialplan. Dies entspreche auch der Systematik der Insolvenzordnung, die grundsätzlich Masseverbindlichkeiten nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen lasse. Der Gesetzgeber habe die im Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vorgesehene Konstruktion nicht übernommen, sondern nunmehr in § 124 Abs. 1 InsO eine Widerrufsmöglichkeit für Betriebsrat und Insolvenzverwalter in Bezug auf Sozialpläne normiert, die innerhalb von drei Monaten vor Insolvenzeröffnung aufgestellt wurden.
  • Dem folgt der Senat im Ergebnis wie auch in der Begründung.

    • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

      • Die Klage entbehrt nicht des gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses, obwohl Masseforderungen regelmäßig im Wege der Leistungsklage geltend zu machen sind.

        Nach der Auffassung des Klägers ist sein Anspruch aus dem Sozialplan als Masseverbindlichkeit gleichzubehandeln mit Forderungen aus einem nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Sozialplan. Nach § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO ist die Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung jedoch unzulässig. Kann ein Leistungsurteil wegen eines Vollstreckungsverbots nicht vollstreckt werden, so fehlt der darauf gerichteten Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis (BAG 11. Dezember 2001 – 9 AZR 459/00 – AP InsO § 209 Nr. 1 = EzA InsO § 210 Nr. 1 zum Vollstreckungsverbot des § 210 InsO).

        Die Feststellungsklage ist auch deshalb die geeignete Klageart, weil nach Abschnitt IV Abs. 3 des Sozialplans die Höhe der Abfindungen unter dem Vorbehalt der absoluten Grenze des § 123 Abs. 1 InsO (maximal ein Gesamtbetrag von zweieinhalb Monatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer) und der relativen Begrenzung des § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO (maximal ein Drittel der Masse) steht. Die Bezifferung des Anspruchs ist deshalb nicht möglich, solange das Volumen der Insolvenzmasse nicht feststeht.

      • Die Forderung des Klägers aus dem Sozialplan vom 21. April 1999 ist jedoch entgegen seiner Ansicht keine Masseverbindlichkeit, sondern Insolvenzforderung nach § 38 InsO.

        • Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO sind Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, Masseverbindlichkeiten. Nach § 124 Abs. 1 InsO können Sozialpläne, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden sind, sowohl vom Betriebsrat als auch vom Insolvenzverwalter widerrufen werden. Wird der Sozialplan widerrufen, so können Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Der Sozialplan vom 21. April 1999 ist nicht widerrufen worden.
        • Ein Teil der Literatur vertritt zur Frage der insolvenzrechtlichen Einordnung nicht widerrufener insolvenznaher Sozialpläne die Auffassung, die Ansprüche aus diesen Sozialplänen seien wie Forderungen aus nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Sozialplänen Masseverbindlichkeiten, die nach Maßgabe von § 123 Abs. 2 InsO zu berichtigen seien (Berscheid Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz Rn. 791, 792; ErfK/Hanau/Kania 2. Aufl. §§ 112, 112a BetrVG Rn. 44; Küttner/Kania Personalhandbuch 2002 Insolvenz des Arbeitgebers Rn. 14; Lakies BB 1999, 206, 210; Warrikoff BB 1994, 2338, 2344). Begründet wird diese Auffassung damit, daß auch der Verzicht auf den Widerruf nach § 124 Abs. 2 InsO eine Masseschuld im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründen könne (Küttner/Kania aaO; Warrikoff aaO). Es sei zudem “kontraproduktiv”, wenn der Betriebsrat den im Eröffnungsverfahren vereinbarten Sozialplan widerrufen müsse, nur um die Sozialplanforderungen zu Masseforderungen “hochzustilisieren” (Berscheid aaO Rn. 791).
        • Dem folgt der Senat nicht. Mit der überwiegend vertretenen Auffassung (Boemke/Tietze DB 1999, 1389, 1394 f.; Caspers Personalabbau und Betriebsänderung im Insolvenzverfahren Rn. 476; DKK-Däubler BetrVG 8. Aufl. Anhang zu §§ 111 – 113, § 124 InsO Rn. 1; FK-InsO/Eisenbeis § 124 Rn. 3a; Fitting BetrVG 21. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 299; Gottwald/Heinze Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 105 Rn. 67; Hess/Weis/Wienberg InsO § 124 Rn. 8; Irschlinger in HK-InsO 2. Aufl. § 124 Rn. 4; Kübler/Prütting/Moll InsO Stand April 2002 §§ 123, 124 Rn. 104 f.; MünchKomm-InsO/Löwisch/Caspers § 124 Rn. 15; MünchArbR/Matthes Bd. 3 2. Aufl. § 363 Rn. 18; Nerlich/Römermann/Hamacher InsO Stand November 2000 § 124 Rn. 22; Bichelmeier/Engberding/Oberhofer Insolvenzhandbuch S 399; Moll in Karsten Schmidt/Uhlenbruck Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz 2. Aufl. Rn. 877; Uhlenbruck Das neue Insolvenzrecht S 54; Zwanziger Das Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 2. Aufl. § 124 Rn. 12) und dem Landesarbeitsgericht sind Sozialplanansprüche aus nicht widerrufenen insolvenznahen Sozialplänen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zu behandeln.

          • Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Die Insolvenzordnung differenziert abweichend von der Konkursordnung nur zwischen Insolvenzforderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, und Masseforderungen, die nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden. Folgerichtig bestimmt § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO, daß Ansprüche aus Sozialplänen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden, Masseverbindlichkeiten sind.

            Für Ansprüche aus Sozialplänen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurden, fehlt eine entsprechende gesetzliche Anordnung in § 124 InsO. Deshalb sind Ansprüche aus solchen Sozialplänen nach der Grundregel des § 38 InsO grundsätzlich Insolvenzforderungen.

          • Von dieser Grundregel kennt die Insolvenzordnung nur eine Ausnahme. Verbindlichkeiten, die ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis nach § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 InsO (sog. starker Insolvenzverwalter) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, gelten nach § 55 Abs. 2 InsO als Masseverbindlichkeiten. Dies ist gerechtfertigt, weil der starke vorläufige Insolvenzverwalter eine Rechtsposition einnimmt, die der des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Konkursverfahrens gleicht (Nerlich/Römermann/Andres InsO Stand November 2000 § 55 Rn. 128). Sozialpläne, die ein starker Insolvenzverwalter vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abschließt, sind deshalb kraft gesetzlicher Fiktion Masseverbindlichkeiten (Nerlich/Römermann/Hamacher aaO § 124 Rn. 23). Der Beklagte war als vorläufiger Insolvenzverwalter nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aber nicht mit der Verwaltungs – und Verfügungsbefugnis ausgestattet; der Sozialplan wurde vielmehr nur mit Zustimmung des Beklagten von der Schuldnerin abgeschlossen.
          • Diese rechtliche Behandlung von Ansprüchen aus Sozialplänen im Rahmen der Insolvenz entspricht, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, der gesetzlichen Intention. Der Gesetzgeber hat bewußt eine von § 4 Satz 1 SozPlG abweichende Regelungssystematik getroffen. Er hat insolvenznahe Sozialpläne nicht mit dem gleichen Insolvenzrang ausgestattet wie Sozialpläne, die nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen werden, sondern sowohl dem Insolvenzverwalter wie dem Betriebsrat das Recht zum Widerruf insolvenznaher Sozialpläne eingeräumt (BT-Drucks. 12/2443 S 155). Damit kann, wenn die Berichtigung der Sozialplanansprüche als Insolvenzforderungen fraglich ist, der Betriebsrat den insolvenznahen Sozialplan widerrufen und im Rahmen eines neuen Sozialplans Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe von § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO begründen. Umgekehrt wird der Insolvenzverwalter den insolvenznahen Sozialplan widerrufen, wenn (in sehr massestarken Verfahren) Ansprüche aus diesem Sozialplan das Volumen von § 123 Abs. 1 und Abs. 2 InsO überschreiten.

            In Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung besteht deshalb entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts weder eine Regelungslücke, die durch Anwendung von § 123 Abs. 2 InsO auf insolvenznahe Sozialpläne zu schließen wäre, noch kann im Wege der Auslegung von §§ 123, 124 InsO ein solches Ergebnis begründet werden.

          • Ansprüche aus insolvenznahen Sozialplänen sind auch nicht deshalb Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil sie durch Unterlassen des Widerrufs durch den Insolvenzverwalter begründet werden. Die Annahme einer solchen Konstruktion verbietet sich schon deshalb, weil die Forderungen bereits durch Abschluß des Sozialplans vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Ein Unterlassen eines Widerrufs nach § 124 Abs. 1 InsO kann bereits entstandene Forderungen nicht begründen. Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht darüber hinaus darauf hin, daß Unterlassungen des Insolvenzverwalters überhaupt nur dann Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründen können, wenn den Insolvenzverwalter eine Rechtspflicht zum Handeln trifft (Kübler/Prütting/Moll aaO §§ 123, 124 Rn. 105). Eine Pflicht zum Widerruf eines Sozialplanes ist in § 124 Abs. 1 InsO für den Insolvenzverwalter aber ersichtlich nicht normiert.

            Die Forderung des Klägers ist deshalb, solange der Betriebsrat von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht, als Insolvenzforderung nach § 38 InsO zu berichtigen.

    • Die Widerklage ist dagegen nicht nur zulässig, sondern auch begründet.

      • Die Widerklage ist nicht deshalb unzulässig, weil sie sachlich bedeutungslos nur den Antrag auf Abweisung der Klage einkleidet und der Beklagte letztlich nur die Verneinung der Rechtsbehauptung des Klägers erreichen will (BAG 26. Juni 1990 – 1 AZR 454/89 – AP ZPO § 253 Nr. 19 = EzA ZPO § 33 Nr. 1; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 33 Rn. 2). Das mit der Widerklage verfolgte Ziel des Beklagten beschränkt sich nicht auf ein bloßes Leugnen des vom Kläger beanspruchten Rechts. Der Beklagte stellt einen anderen Streitgegenstand, nämlich die rechtliche Qualifizierung der Sozialplanforderung als Insolvenzforderung nach § 38 InsO, zur Entscheidung.

        Die Widerklage ist allerdings nicht – wie vom Beklagten geltend gemacht – als Zwischenfeststellungklage nach § 256 Abs. 2 ZPO anzusehen.

        • Prozeßvoraussetzung für eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO, für die es eines besonderen Feststellungsinteresses im übrigen nicht bedarf (Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 256 Rn. 7; Stein/Jonas/Schumann aaO § 256 Rn. 140), ist die Vorgreiflichkeit des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptklage (Zöller/Greger aaO Rn. 25). Handelt es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, so scheidet die Annahme einer Masseverbindlichkeit zwar denknotwendig aus; daraus folgt aber nicht die Vorgreiflichkeit des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptklage. Die Entscheidung über die Klage hängt von der Auslegung der §§ 123, 124 InsO, nicht aber von der Entscheidung über das Vorliegen einer Insolvenzforderung ab.
        • Die Widerklage ist aber als selbständige allgemeine Feststellungsklage zulässig (zur Umdeutung Stein/Jonas/Schumann aaO Rn. 132). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse des Beklagten an der Feststellung einer Insolvenzforderung besteht, da der Kläger sich einer Masseforderung berühmt. Der Beklagte hat deshalb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Sozialplanforderung (nur) als Insolvenzforderung zu berichtigen ist. Zwar können bei einer Abweisung der auf Feststellung einer Masseverbindlichkeit gerichteten Klage an der rechtlichen Einordnung der Sozialplanforderung als Insolvenzforderung kaum Zweifel bestehen, da die Insolvenzordnung lediglich zwischen Masse- und Insolvenzforderungen differenziert. Das Feststellungsbegehren des Beklagten ist aber geeignet, Rechtsgewißheit und Planungssicherheit für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens herbeizuführen.
      • Nach vorstehenden Erwägungen ist die Widerklage begründet. Ansprüche aus einem nicht widerrufenen insolvenznahen Sozialplan sind Insolvenzforderungen nach § 38 InsO.
  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
 

Unterschriften

Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, v. Baumgarten, Trümner

 

Fundstellen

Haufe-Index 846016

BAGE 2004, 82

BB 2002, 2451

DB 2002, 2655

DStZ 2003, 172

NJW 2003, 989

EBE/BAG 2002, 174

ARST 2003, 132

EWiR 2003, 283

KTS 2003, 324

NZA 2002, 1332

SAE 2003, 230

ZIP 2002, 2051

AP, 0

DZWir 2003, 107

EzA-SD 2002, 13

EzA

MDR 2003, 175

NZI 2003, 45

PERSONAL 2003, 67

ZInsO 2002, 998

AUR 2002, 475

ArbRB 2002, 361

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