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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 377 Steuerordnungswidrigkeiten / 3.12 Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

Dr. Karsten Webel
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Rz. 42

Gem. § 30 OWiG kann unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur gegen den Täter einer Ordnungswidrigkeit selbst, sondern auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine Geldbuße verhängt werden, obwohl diese nicht selbst, sondern nur durch ihre Vertreter und Organe handeln können. Dadurch wird die Gleichbehandlung von juristischen Personen/Personenvereinigungen mit natürlichen Personen ermöglicht, da ohne § 30 OWiG für das pflichtwidrige Handeln eines Organs nur dieses selbst, nicht aber die juristischen Personen/Personenvereinigungen belangt werden könnte, der jedoch meist der aus der Tat erlangte wirtschaftliche Vorteil zugeflossen ist. Die in § 30 OWiG geregelte Verbandsgeldbuße dient somit vor allem der Abschöpfung der durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit zugunsten der juristischen Personen/Personenvereinigungen erlangten Gewinne. Darüber hinaus wird der generalpräventive Zweck verfolgt, dass die Verantwortlichen der juristischen Person/Personenvereinigung selbst im Bewusstsein der nachteiligen Folgen, die ihr Handeln auch für die Gesellschaft haben kann, auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften achten sollen bzw. sie entsprechend sorgfältig ausgewählt und überwacht werden.[1]

 

Rz. 43

Nach § 30 OWiG kann gegen eine juristische Person/Personenvereinigung eine Geldbuße verhängt werden, wenn

  • eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde,
  • eine juristische Person/Personenvereinigung i. S. d. § 30 Abs. 1 Nrn. 1-5 OWiG vorliegt,
  • der Täter der Straftat oder Ordnungswidrigkeit als Vertreter, Organ oder als sonstige Leitungsperson handelte,
  • durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, welche die
  • juristische Person/Personenvereinigung treffen, oder die juristische Person/Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte.

Es ha...

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