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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30 Steuergeheimnis / 2 Sinn und Zweck des Steuergeheimnisses

Holger Kordt
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Rz. 6

Das Steuergeheimnis dient sowohl öffentlichen als auch privaten Interessen. Einerseits soll es die Erfüllung der Offenbarungs- und Mitwirkungspflichten des Stpfl. und anderer Verpflichteter stützen und damit der leichteren und gleichmäßigeren Durchführung der Besteuerung dienen. Der im Rechtsstaatsprinzip und Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verankerten gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung kommt ein Rang zu, der über das fiskalische Interesse an der Sicherstellung des Steueraufkommens deutlich hinausgeht.[1] Die Finanzbehörden können nur dann mit einer weitgehenden Bereitschaft zur Erfüllung dieser Verpflichtungen rechnen, wenn ein weit verbreitetes Bewusstsein bei den Stpfl. gegeben ist, dass ihre Informationen nicht aus dem Bereich der mit den Steuern befassten Dienststellen hinaus dringen. Insofern besteht am Bestand und Funktionieren des Steuergeheimnisses ein starkes öffentliches Interesse. Das ist auch darin zum Ausdruck gekommen, dass nach § 355 Abs. 3 StGB bei vorsätzlicher Verletzung des Steuergeheimnisses außer dem Verletzten auch der Dienstvorgesetzte des Amtsträgers strafantragsberechtigt ist.

Andererseits soll gerade angesichts der umfangreichen und tiefgreifenden Mitwirkungspflichten[2] und Auskunftspflichten[3], Anzeige-, Erklärungs-, Vorlage- und Duldungspflichten das private Interesse der betroffenen Personen daran geschützt werden, dass sie betreffende Informationen nur für steuerliche Zwecke verwendet werden.[4] Dementsprechend wirkt das Steuergeheimnis auch bei Auskunftspflichten Dritter. Müssen etwa im Rahmen eines Sammelauskunftsersuchens Identitäten und Verhältnisse von Geschäftspartnern offenbart werden, so ist diese Auskunftspflicht gerade dadurch gerechtfertigt, dass diese Geschäftspartner durch die Weitergabe der Daten jens...

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