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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 159 Nachweis der Treuhänderschaft / 2.2 Treuhandverhältnisse

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 6

Der Tatbestand des § 159 AO erfasst alle Arten von Treuhandverhältnissen, also sowohl die eigennützige als auch die uneigennützige Treuhand. Ebenso fallen folgende Arten der Treuhandschaft unter die Vorschrift[1]:

  • die Übertragungstreuhand, bei der das Treugut aus dem Eigentum des Treugebers in das des Treuhänders übertragen wird;
  • die Erwerbstreuhand, bei der das Treugut von dem Treuhänder im eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung des Treugebers von einem Dritten erworben wird;
  • die Vereinbarungstreuhand, bei der Treugeber und Treuhänder vereinbaren, dass ein Wirtschaftsgut, das sich im Eigentum des Treuhänders befindet, von diesem als Treugut für den Treugeber verwaltet werden soll.

Damit werden auch Sicherungseigentum und Sicherungsabtretung erfasst, die Treuhandabreden darstellen. Treugut können alle Arten von Rechten und Sachen sein. Zur Treuhand vgl. § 39 AO Rz. 66ff.

 

Rz. 7

Der Begriff der Treuhand ist gesetzlich weder durch das Zivilrecht noch durch das Steuerrecht definiert. Daher sind in der Praxis eine Vielzahl von verschiedenen Formen festzustellen.[2] Da jedoch die Zurechnung der Wirtschaftsgüter aufgrund eines Treuhandverhältnisses von der bürgerlich-rechtlichen Zuordnung durch das rechtliche Eigentum abweicht, stellt die Rechtsprechung strenge Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses auf. Für die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses ist daher ein strenger Maßstab anzulegen.

 

Rz. 7a

Nach diesen Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses ist, dass die Parteien sowohl im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis ihr Verhalten nach den Regeln über ein Treuhandverhältnis bestimmen. Im Außenverhältnis bedeutet dies, dass der Treuhänder die Rechtsmacht eines Eigentümers ...

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