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Fusionsrichtlinie – ABC IntStR

Dr. Marion Frotscher
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1 Systematische Einordnung

Die Fusionsrichtlinie (RL 2009/133/EG, ABl EU Nr. L 310 S. 34, folgend: FRL) dient dazu, steuerliche Hindernisse innerhalb der EU zu beseitigen. Sie regelt grenzüberschreitende Umwandlungen. Diese Umwandlungen sind Ausdruck des Binnenmarkts und dürfen durch steuerliche Regelungen nicht behindert werden. Auf rein innerstaatliche Umwandlungen ist sie – sofern sie nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist – nicht anwendbar.[1] Die Richtlinie gilt innerhalb der EU und gibt insoweit für Umwandlungen innerhalb der EU den Rahmen für die Besteuerung vor. Die FRL regelt dabei nur die steuerlichen Auswirkungen, nicht aber die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für eine grenzüberschreitende Umwandlung. Ausnahmen von den steuerlichen Regelungen der FRL können vom nationalen Recht nur unter engen Voraussetzungen gemacht werden z. B. zur Missbrauchsbekämpfung. In Deutschland ist sie in weiten Teilen in das UmwStG eingeflossen. Die Fusionsrichtlinie ist auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen, Einbringungen und Anteilstausche anwendbar. Sofern eine grenzüberschreitende Umwandlung nach nationalem Recht nicht von der FRL erfasst ist und auch nicht vom nationalen Steuerrecht des anderen Staates, kann sie nicht steuerneutral erfolgen. Die FRL erfordert nicht, dass alle Arten von grenzüberschreitenden Umwandlungen steuerneutral möglich sind, sondern regelt einzelne Sachverhalte.

[1] BFH v. 15.4.2015, I R 54/13, BFH/NV 2015, 1446 m. w. N.

2 Inhalt

Eine grenzüberschreitende Umwandlung liegt nach der Definition der FRL vor, wenn die beteiligten Gesellschaften in 2 oder mehreren Mitgliedsstaaten der EU ansässig sind[1] oder der Sitz einer SE von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt wird.[2] Die Richtlinie ist auf Fusionen, Spaltungen, Einbringungen und den Anteilstausch anwendbar...

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