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BFH Urteil vom 20.12.1951 - III 189/51 S

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Rückerstattung eines Grundstücks gemäß der Verordnung Nr. 120 hat nicht die Folge, daß der Rückerstattungsberechtigte für die Zeit der Entziehung des Grundstücks zur Vermögensteuer herangezogen werden kann.

2. Dies gilt auch dann, wenn Zwischenbesitzer des Grundstücks das Deutsche Reich und daher mangels dessen persönlicher Steuerpflicht für die Zeit der Entziehung des Grundstücks keine Vermögensteuer zu erheben war.

 

Normenkette

Verordnung Nr. 120 der französischen Militärregierung über die Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte vom 10. November 1947 (Journal Officiel 1947 S. 1219)

 

Tatbestand

Streitig ist die Heranziehung des beschränkt steuerpflichtigen Beschwerdeführers (Bf.) zur Vermögensteuer 1946/I/1948. Der Bf. war Eigentümer des Grundstücks. Als Jude wurde er im Jahre 1940 aus dem Reichsgebiet ausgewiesen, verlor auf Grund der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (Reichsgesetzblatt -- RGBl. -- I S. 722) die deutsche Staatsangehörigkeit und sein Vermögen verfiel dem Reich. Letzteres wurde als Eigentümer des Grundstücks am 8. Dezember 1942 in das Grundbuch eingetragen. Im Jahre 1949 erhob der Bf., der inzwischen die US-Staatsangehörigkeit erworben hatte, beim Landgericht (Restitutionskammer) Klage. Am 16. März 1949 kam es vor der Restitutionskammer zu einem Vergleich. Im § 1 des Vergleichs wird festgestellt, daß die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf das Deutsche Reich -- Reichsfinanzverwaltung -- und dessen Eintragung als Eigentümer nichtig waren. Im § 2 bewilligt das Landesamt für kontrolliertes Vermögen, daß das Deutsche Reich als Eigentümer im Grundbuch gelöscht und der Bf. als Eigentümer unter dem früheren Erwerbsgrund wieder eingetragen wird. Der Vergleich wurde vom Vorsitzenden der Restitutionskammer am 11. April 1949 gemäß Art. 19 der Verordnung der französischen Militärregierung Nr. 120 über die Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte vom 10. November 1947 (Ord. Nr. 120 Journal Officiel 1947 S. 1219) gerichtlich bestätigt. Er wurde am 28. Juli 1949 rechtskräftig. Der Bf. ist seit 25. Oktober 1949 wieder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt hat den Bf. mit dem Wert des Grundstücks für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis 20. Juni 1948 zur Vermögensteuer herangezogen, da er infolge Nichtigkeit der Eigentumsentziehung rechtlich ununterbrochen Eigentümer des Grundstücks geblieben sei. Der Zwischenbesitzer, das Deutsche Reich, habe wegen subjektiver Steuerfreiheit keine Vermögensteuer gezahlt. Das Land müsse sich daher für die ihm für das Restitutionsobjekt zustehende Vermögensteuer an den mit rückwirkender Kraft in sein Eigentum wieder eingesetzten Bf. halten. Die Sprungberufung des Bf. gegen den Vermögensteuerbescheid blieb ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Der Bf. sei nach dem Restitutionsvergleich so zu behandeln, wie wenn er ununterbrochen Eigentümer des Grundstücks geblieben wäre. Die Anforderung der Vermögensteuer verstoße auch nicht gegen die Verordnung Nr. 120, da sie (Art. 20 Abs. 1) im Gegensatz zu der in der amerikanischen und britischen Zone getroffenen Regelung (Art. 91 des amerikanischen Rückerstattungsgesetzes -- REG -- Nr. 59 und Art. 77 des britischen REG Nr. 59) keine Vorschrift über Steuerbefreiung des Rückerstattungsberechtigten für die Zeit enthalte, in der dem Rückerstattungsberechtigten die Vermögensobjekte entzogen waren.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde (Rb.). Es wird geltend gemacht, daß die Anforderung der Vermögensteuer von dem Bf. für die Zeit der Entziehung des Grundstücks dem Grundgedanken der Verordnung Nr. 120 und dem Grundsatz von Recht und Billigkeit widerspreche.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Dem Finanzgericht ist dahin beizustimmen, daß die Entziehung des Eigentums des Bf. an dem Grundstück nichtig und durch die Feststellung der Nichtigkeit die unmittelbare dingliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes herbeigeführt worden ist (Artikel 1, 5 der Verordnung Nr. 120). Zutreffend ist auch, daß die Verordnung Nr. 120 in Artikel 20 nur die Gebührenfreiheit für das Restitutionsverfahren anordnet, sich jedoch anders wie die Rückerstattungsgesetze in der amerikanischen und britischen Zone jeder Bestimmung über Steuerbefreiung des Rückerstattungsberechtigten für die Zeit der Entziehung der Vermögensgegenstände enthält. Artikel 91 des amerikanischen REG Nr. 59 bestimmt, daß Steuern und sonstige öffentliche Abgaben aus Anlaß der Rückerstattung nicht erhoben werden, und daß eine Erstattung oder nachträgliche Erhebung von Steuern, sonstigen Abgaben, Gebühren und Kosten aus Anlaß des Rückfalls entzogener Vermögensgegenstände nicht stattfindet. Eine entsprechende Regelung enthält Artikel 77 des britischen REG Nr. 59. Es fragt sich, ob der Verordnung Nr. 120 zu entnehmen ist, daß insoweit im französischen Besatzungsgebiet eine andere Regelung als in der amerikanischen und britischen Zone getroffen werden sollte. Das Finanzgericht hat diese Frage zu Unrecht bejaht. Die Verordnung Nr. 120 ist eine von der französischen Militärregierung erlassene Verordnung, die nicht auf deutschen Vorarbeiten beruht. Sie verzichtet auf eine Fülle positiver Rechtssätze, beschränkt sich auf allgemeine grundsätzliche Bestimmungen und überläßt die Entscheidung von Einzelfragen der Praxis (Goetze, Gerlach, Hoernigk, Knöss, Die Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin, S. 402). Ein wichtiger Grundsatz für die Auslegung der Rückerstattungsverordnung ist der Grundsatz der Billigkeit, auf den die Verordnung in Artikel 5 verweist. Hiernach erscheint es bedenklich anzunehmen, daß die Versagung der Steuerbefreiung des Rückerstattungsberechtigten vom Verordnungsgeber gewollt sei. Die Verordnung Nr. 120 wird im übrigen ergänzt durch § 10 des Badischen Landesgesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 10. Januar 1950 (Entschädigungsgesetz, Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1950 S. 139). Danach werden Steuern, sonstige öffentliche Abgaben, Gebühren und Kosten aus Anlaß des Rückfalls entzogener Vermögensgegenstände weder erstattet noch nachträglich erhoben. Zu beachten sind ferner die Richtlinien des Badischen Ministers der Finanzen vom 11. April 1951 betreffend steuerliche Auswirkungen der Rückerstattungen entzogener Vermögen (Bundessteuerblatt -- BStBl. -- 1951 Teil II S. 56). Die Richtlinien führen in Abschnitt II, 3 aus: Steuern aus Anlaß des Rückfalls entzogener Vermögensgegenstände werden nicht erstattet oder nachträglich erhoben. Diese Bestimmung kommt zur Anwendung auf die aus Anlaß der Entziehung und weiterer Übertragungsakte gezahlten Steuern, z. B. Verkehrsteuern, sowie auf die seit der Entziehung laufend gezahlten Steuern. Zu letzteren zählen besonders die laufend gezahlten Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuern. Diese gelten als für Rechnung des Rückerstattungsberechtigten gezahlt, obwohl sie in der Vergangenheit nach den persönlichen Verhältnissen des Rückerstattungsverpflichteten veranlagt worden sind. Durch diese Bestimmungen des Entschädigungsgerichts und der Richtlinien ist eine Anpassung an die Regelung der amerikanischen und britischen Rückerstattungsgesetze vollzogen. Die in der Zeit der Entziehung vorgenommenen Steuerfestsetzungen werden nicht wieder aufgerollt. Es ist zu prüfen, ob im Streitfall aus dem Grunde etwas anderes gilt, weil das Reich als Zwischenbesitzer nicht vermögensteuerpflichtig war, Vermögensteuer daher nicht erhoben wurde. Dies ist zu verneinen. Die Frage der Heranziehung zu der Vermögensteuer in der Zeit der Entziehung richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Rückerstattungsverpflichteten. Dessen persönliche Verhältnisse waren maßgebend nicht nur für die Höhe der Steuerfestsetzung, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Steuerpflicht. Aus diesem Grunde ist es nicht vertretbar, an Stelle des nicht vermögensteuerpflichtigen Zwischenbesitzers, des Deutschen Reiches, nunmehr den Bf. für den Zeitraum der Entziehung bzw. einen Teil dieses Zeitraums zur Vermögensteuer heranzuziehen. Der Umstand, daß trotz Entziehung des Grundstücks keine Zurechnungsfortschreibung auf das Deutsche Reich erfolgt ist, der Einheitswert des Grundstücks daher ständig dem Bf. zugeschrieben war, vermag die Heranziehung des Bf. zur Vermögensteuer für die Zeit der Entziehung nach den obigen Ausführungen nicht zu rechtfertigen. Dies hat das angefochtene Urteil verkannt. Es war daher ebenso wie der ihm zugrunde liegende Vermögensteuerbescheid des Finanzamts vom 23. Juni 1950 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 309 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407329

BStBl III 1952, 26

BFHE 1953, 61

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