Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 02.05.1961 - I 63/60 S

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Liegt die durchschnittliche Laufzeit eines in gleichen Monatsraten zu tilgenden Kredits unter 12 Monaten, so liegt in der Regel keine Dauerschuld vor.

 

Normenkette

GewStG § 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2 Ziff. 1

 

Tatbestand

Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden GmbH ist die Vermietung von Kraftwagen an Selbstfahrer. Die Bfin. zahlte bei dem Erwerb neuer Kraftwagen 1/3 des Kaufpreises sofort und erhielt für den Rest des Kaufpreises von den Lieferanten oder durch Vermittlung von Banken einen Kredit, den sie in gleichen monatlichen Teilbeträgen innerhalb von 18 Monaten zu tilgen hatte. Für die einzelnen Monatsraten wurden Akzepte gegeben. Die Bfin. verkaufte in der Regel die Kraftwagen nach etwa 1 1/2 Jahren, um einen stets einsatzfähigen und zuverlässigen Wagenpark zu haben.

Das Finanzamt behandelte bei der Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1956 die Summe der am 31. Dezember 1955 geschuldeten Restkaufpreise und die in 1956 angefallenen Finanzierungskosten als Dauerschulden (ß 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG) und als Dauerschuldzinsen (ß 8 Ziff. 1 GewStG). Die Bfin. ist der Auffassung, daß die ihr gewährten Kredite keine Verbesserung und keine Verstärkung des Betriebskapitals darstellten. Sie finanziere damit laufende Geschäfte, die dem Erwerb von Gegenständen des Umlaufvermögens dienten.

Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanzgericht sah in den zur Vermietung bestimmten Kraftwagen Anlagevermögen. Eine nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals liege deshalb vor, weil die Kredite in der Regel länger als 12 Monate liefen. Jedes für sich zu betrachtende Kreditgeschäft dürfe nicht in einen kurzfristigen und einen langfristigen Teil in der Weise zerlegt werden, daß die innerhalb eines Jahres zu entrichtenden Monatsraten nicht als Dauerschulden angesehen würden. Das einzelne Kreditgeschäft könne nur einheitlich beurteilt werden.

In ihrer Rb. vertritt die Bfin. sachlich dieselbe Auffassung wie in den Vorinstanzen und beantragt weiter, das Verfahren auszusetzen, weil mit einer rückwirkenden änderung der Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen gerechnet werden könne.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. der Bfin. ist begründet.

Das Finanzgericht geht zutreffend davon aus, daß es für die Beurteilung jedes einzelnen für den Erwerb eines Kraftwagens aufgenommenen Kredits als Dauerschuld im Sinne des § 8 Ziff. 1 und des § 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG entscheidend auf den Charakter des zu finanzierenden Geschäfts und auf die Laufzeit des Kredits ankommt. Dient der Kredit der Finanzierung der für ein Unternehmen typischen laufenden Geschäftsvorfälle, so tritt das Zeitmoment an Bedeutung zurück (Urteil des Bundesfinanzhofs I 197/57 S vom 11. August 1959, BStBl 1959 III S. 428, Slg. Bd. 69 S. 447). Um solche laufende Geschäfte handelt es sich in der Regel dann nicht, wenn sie der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen. Die von der Bfin. laufend erworbenen Kraftwagen sind im Zeitpunkt der Anschaffung nicht zur alsbaldigen Veräußerung, sondern dazu bestimmt, im Wege der Vermietung laufend Einnahmen zu erbringen. Das typische laufende Geschäft der Bfin. ist nicht der Erwerb von Kraftwagen und deren Veräußerung, sondern die Erzielung von Einnahmen durch Vermietung von Gegenständen ihres Anlagevermögens. Die Eigenschaft des Wagenparks der Bfin. als Anlagevermögen wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der einzelne Kraftwagen infolge des Geschäftsprinzips der Bfin., nur moderne, immer voll einsatzbereite und zuverlässige Kraftwagen zu vermieten, schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit seine Aufgabe im Betrieb nicht mehr erfüllen kann und deshalb veräußert wird. Die Notwendigkeit des Verkaufs des Wagens ist also eine Frage der Benutzung und der Eigentümlichkeit des Geschäftsbetriebs der Bfin., die, wie das Finanzgericht mit Recht betont, nicht den Großhandel mit Kraftwagen betreibt, sondern zur laufenden Veräußerung von Gegenständen ihres Anlagevermögens gezwungen ist. Dadurch werden diese Gegenstände aber, die nicht nach ihrer Anschaffung zum Verkauf bereitstehen, nicht zu Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens.

Mit dem Filmhersteller könnte sich die Bfin. nur dann vergleichen, wenn sie selbst laufend den zu vermietenden Gegenstand herstellen würde, der typische Zweck des hergestellten Wirtschaftsguts in der Vermietung läge und wenn sich das Wirtschaftsgut durch diese Vermietung in verhältnismäßig kurzer Zeit verbrauchte. Es muß davon ausgegangen werden, daß der bei Anschaffung jedes Kraftwagens aufgenommene Kredit der Verbesserung und Erweiterung des Anlagevermögens dient. Daß es sich jeweils um eine Verbesserung des Betriebsvermögens handelt, kann selbst dann nicht zweifelhaft sein, wenn der angeschaffte Kraftwagen zum Ersatz eines im Zeitpunkt der Anschaffung veräußerten gebrauchten Wagens dient. Denn das Betriebskapital wird verbessert, wenn ein bisher gebrauchter Wagen durch einen neuen Wagen ersetzt wird.

Der Senat kann sich der Auffassung der Bfin. nicht anschließen, daß nur die nach Ablauf von 12 Monaten zu leistenden, durch Hingabe von Wechseln gesicherten Teile der einzelnen Kaufpreisschuld eine Dauerschuld darstellten. Es besteht keine Möglichkeit, eine einheitliche Schuld in eine laufende Verbindlichkeit und in eine Dauerschuld zu zerlegen, weil es auf die der Gesamtschuld innewohnende Eigenschaft und Auswirkung, nämlich auf die nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals, ankommt. Dagegen muß der Bfin. darin zugestimmt werden, daß bei der Würdigung des Zeitmoments die laufende Abzahlung nicht außer Betracht gelassen werden darf. Denn eine von Anfang an zu amortisierende Schuld dient in geringerem Umfang der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals als die gleiche Schuld, auf die keine Teilzahlungen zu leisten sind und die nach Ablauf des für die Amortisation laufenden Zeitraums in einem Betrag zurückgezahlt werden muß. Dieser Beurteilung steht das Urteil des Reichsfinanzhofs I 266/38 vom 8. November 1938, RStBl 1939 S. 287, Slg. Bd. 45 S. 161, nicht entgegen, in dem der Reichsfinanzhof erklärte, daß ein Amortisationsdarlehen nicht dadurch zu einer kurzfristigen Schuld werde, daß von Anfang an eine laufende Tilgung vereinbart sei. Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt jedes einzelne, höchstens 18 Monate laufende Kreditgeschäft, so liegt die durchschnittliche Laufzeit des Kredits unter 12 Monaten. Es ist deshalb gerechtfertigt, in der Kreditierung eine nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals zu sehen und den Dauerschuldcharakter zu verneinen. Damit erledigt sich der von der Bfin. gestellte Aussetzungsantrag.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410084

BStBl III 1961, 537

BFHE 1962, 744

BFHE 73, 744

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      0
    • Euro-Einführung (974/98/EG) / Art. 10 - 12 Teil IV Euro-Banknoten und Euro-Münzen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Gewerbesteuergesetz / § 8 Hinzurechnungen
    Gewerbesteuergesetz / § 8 Hinzurechnungen

    Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:   1. Ein Viertel der Summe aus   a) Entgelten für Schulden. 2Als Entgelt ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren