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Wirksame Honorarvereinbarung für Steuerberater / 1.1 Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung

Susanne Christ
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Seit der zum 1.4.1982 eingeführten Gebührenordnung für Steuerberater gelten die in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) enthaltenen Gebührenregelungen für die dort aufgeführten steuerberatenden Tätigkeiten als gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Steuerberatungshonorars. Zuletzt wurde die StBVV durch die 5. Verordnung zur Änderung der StBVV geändert und die Gebühren ab dem 1.7.2025 den erhöhten Kosten in der Beratungstätigkeit angepasst.

Die Existenz einer Gebührenverordnung ist zunächst für die in der Steuerberatung Tätigen praktisch, denn die Regelungen der StBVV gelten auch dann, wenn über das Honorar nicht gesprochen wurde. Immer vorausgesetzt, die Auftragserteilung ist nicht streitig. Denn diese muss im Zweifel von der auftragnehmenden Person, (Steuerberater/ Steuerberatungsgesellschaft), nachgewiesen werden.

So wurde z. B. die Mitbeauftragung durch die Ehefrau des Mandanten vom AG Bielefeld[1] abgelehnt, obwohl bei der Einkommensteuerveranlagung die gemeinsame Veranlagung der Eheleute gewählt wurde, die Ehefrau dem Steuerberater Unterlagen für die Bearbeitung der Steuererklärung zur Verfügung gestellt hatte, sie die Einkommensteuererklärung mit unterschrieben hatte und dem Steuerberater auch eine Vollmacht zur Vertretung gegenüber dem Finanzamt erteilt hatte. Trotzdem lehnte das AG Bielefeld eine Beauftragung durch die Ehefrau ab und verneinte einen Honoraranspruch ihr gegenüber.

Und noch eine Einschränkung gilt: Das StBerG unterscheidet zwischen den in § 33 StBerG benannten Tätigkeiten – Beratung in Steuersachen – und den mit der Steuerberatung vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG. Die mit der Steuerberatung vereinbaren Tätigkeiten werden von der StBVV nicht erfasst. Je nach Art der Tätigkeit gelten für diese Aufgaben spezielle gesetzliche Re...

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