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Steuerberater-Haftungsfalle: Steuerberater als Beirat un ... / 2.5.2 Haftungsfallen

Ulrike Fuldner
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Der Betreuer ist innerhalb seines Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter der betreuten Personen (§ 1823 BGB).[1] Aus Rechtsgeschäften des Betreuers im zugewiesenen Aufgabenkreis wird allein der Betreute berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 BGB).

 
Wichtig

Einschränkungen durch das Betreuungsgericht

Die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers ist eingeschränkt; bestimmte Maßnahmen werden seitens des Betreuungsgerichts nur bei entsprechender ausdrücklicher Anordnung möglich (§ 1815 Abs. 2 BGB).

Darüber hinaus bedarf der Betreuer, soweit keine Gefahr im Verzug ist, unter bestimmten Voraussetzungen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1825 BGB) für seine Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustands des Betreuten sowie in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1829 BGB). Auch für seine Einwilligung in eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme (§ 1831 BGB), sowie zur Kündigung einer vom Betreuten angemieteten Wohnung braucht der Betreuer die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1833 BGB).

Die Angelegenheiten der betreuten Person muss der Betreuer so besorgen, wie es deren Wohl entspricht (§ 1821 BGB). Der Betreuer ist verpflichtet, allen Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit es nicht dessen Wohl widerspricht oder dem Betreuer selbst unzumutbar ist.

Auch der Betreuer, der selbst Rechtsanwalt ist, muss den Wunsch des Betroffenen beachten, in einer bestimmten vom Aufgabenkreis der Betreuung umfassten Angelegenheit einen anderen Rechtsanwalt zu mandatieren.[2]

Die Haftung gegenüber dem Betreuten richtet sich nach § 1826 BGB. Im Rahmen der finanziellen Absicherung des Betreuten sind als Pflichtverletzung z. B. bejaht worden die Unterlassung der Unterhaltsbeitreibung und die Fristversäumung bei der Stellung eines Renten- oder so...

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