Der Käufer tritt in die Rechtsstellung des Verkäufers mit allen Rechten und Pflichten nach den §§ 705 ff. BGB und dem Gesellschaftsvertrag ein. Dies bedeutet die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung des neuen Gesellschafters für alle bestehenden rechtsgeschäftlich begründeten und gesetzlichen Verbindlichkeiten mit dem Betriebs- und Privatvermögen,[1] unabhängig von der Nachhaftung des verkaufenden Gesellschafters.[2] Mit anwaltlicher Hilfe müssen zugunsten des Käufers für den Fall der privaten Inanspruchnahme des Käufers Regressansprüche gegen den Verkäufer vereinbart werden bzw. Zurückbehaltungsrechte am Teil des Kaufpreises bis zur Verjährung etwaiger Ansprüche gegen die Gesellschaft/Gesellschafter.

 
Wichtig

Neuerungen im Recht der Personengesellschaften

Durch das Gesetz v. 10.8.2021 (MoPeG)[3] wurde eine umfassende Gesetzesänderung in diesem Bereich umgesetzt. Das MoPeG gilt ab dem 1.1.2024.

Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft regeln die §§ 708 ff. BGB n. F. Regelungen durch Vertrag können abweichend getroffen werden, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingende Anwendungen vor. Stimmen der Gesellschafter richten sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter.

§ 721a BGB n. F. begründet eine Haftung eines eintretenden Gesellschafters für Altschulden.

[1] BGH, Urteil v. 24.9.2013, II ZR 391/12: Haftung des Gesellschafters – Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
[2] VGH München, Beschluss v. 2.5.2013, 4 ZB 12.1393: Der aus einer GbR ausgeschiedene Gesellschafter haftet für die während seiner Zugehörigkeit entstandene Gewerbesteuer und für die bis zur Festsetzung dieser Steuer anfallenden Nachforderungszinsen (§ 233a AO); BGH, Urteil v. 20.11.2012, II ZR 99/10: Nachschusspflicht bei Verlust; BVerwG, Beschluss v. 8.6.2017, 10 B 11.16: Keine Anwendung des § 49a Abs. 1 VwVfG auf nachhaftende ehemalige Gesellschafter einer GbR.
[3] BGB I 2021 S. 3433; Heckschen, MoPeG: Der letzte Stand – vorbereitet sein auf den 1. Januar 2024, AnwBl 2022, S. 31 ff. auf www.anwaltsblatt-datenbank.de.

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