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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 351 Bindungswirkung anderer Ver ... / 2.1 Grundlage und Inhalt der Einschränkung

Dr. Thomas Keß
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Rz. 6

Der Regelungsinhalt des § 351 Abs. 1 AO folgt aus der Bindungswirkung der Bestandskraft von Verwaltungsakten.[1] Die formelle Bestandskraft des Verwaltungsakts wirkt für und gegen den Beteiligten und die Finanzbehörde. Eine Durchbrechung der Bestandskraft und damit eine Modifizierung des Regelungsinhalts des bestandskräftigen Verwaltungsakts ist nur zulässig, soweit gesetzliche Korrekturbestimmungen dies ermöglichen.[2] Durch eine spätere Änderung bleibt die Bestandskraft des Regelungsinhalts des vorherigen Verwaltungsakts, hier als Erstbescheid bezeichnet, erhalten, er bekommt nur einen anderen Regelungsinhalt.[3] Der Fortbestand des Erstbescheids bewirkt somit zwangsläufig, dass der ändernde Verwaltungsakt, hier als Änderungsbescheid bezeichnet, grundsätzlich nur insoweit angegriffen werden kann, als die Änderung reicht. Für eine Überprüfung des unanfechtbaren Erstbescheids besteht letztlich kein Rechtsschutzbedürfnis.[4] Durch den Erlass des Änderungsbescheids soll der Beteiligte im Interesse der Rechtssicherheit nicht eine Rechtsposition zurückerlangen, die er mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Erstbescheids[5] verloren hatte.[6]

 

Rz. 6a

Im Übrigen gilt § 351 Abs. 1 AO für die Anfechtung aller Verwaltungsakte. Eine Beschränkung auf Verwaltungsakte mit einem bestimmten Regelungsinhalt, z. B. nur für "Geldbescheide", ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.[7]

 

Rz. 7

Die Einschränkung der Einspruchsbefugnis bezieht sich nur auf die im Verwaltungsakt getroffene rechtliche Regelung[8], denn nur der "Tenor", nicht jedoch die Gründe des Verwaltungsakts werden bestandskräftig.[9]

Unter diesem Gesichtspunkt können gegen den Änderungsbescheid auch Anfechtungsgründe geltend gemacht werden, die schon gegen den Erstbescheid hätten geltend gemacht werden können.[10] Im Rah...

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