Rz. 106

§ 180 Abs. 1 S. Nr. 3 AO ermöglicht die einheitliche gesonderte Feststellung aller vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter und des Werts der Schulden und sonstiger Abzüge. Die Regelung ist für Feststellungszeitpunkte ab 1.1.1997 gegenstandslos, da die VSt entfallen ist.

Rz. 107–109 einstweilen frei

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