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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 174 Widerstreitende Steuerfests ... / 5.4.4 Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 217

Die Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung bestehen aus einer formellen und einer materiellen Wirkung. Die formelle Wirkung besteht darin, dass gegenüber dem Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen die Bestandskraft und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch die Festsetzungsfrist durchbrochen werden können.

 

Rz. 218

Die materielle Wirkung der Hinzuziehung bzw. Beiladung ergibt sich aus § 360 AO, § 60 FGO. Danach ist die Entscheidung in dem Verfahren, zu dem der Dritte hinzugezogen bzw. beigeladen wurde, diesem gegenüber bindend. Der Dritte kann also später nicht mehr damit gehört werden, die Entscheidung in dem Verfahren, zu dem er hinzugezogen bzw. beigeladen wurde, sei unrichtig gewesen.[1] Die Entscheidung in diesem Verfahren ist dem Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen, soweit er Beteiligter ist (vgl. Rz. 215), bekanntzugeben bzw. zuzustellen[2]; der Beigeladene als Beteiligter ist rechtsmittelbefugt.[3] Diese materielle Wirkung der Hinzuziehung bzw. Beiladung ist im Fall des § 174 Abs. 5 AO allerdings insoweit einzuschränken, als sich dies aus dem Wesen der Regelung des Abs. 5 ergibt.

 

Rz. 219

Aus der geschilderten Regelung der Wirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung ergibt sich, dass der Hinzugezogene bzw. Beigeladene insoweit an die Entscheidung gebunden ist, als die Entscheidung für ihn rechtsbehelfs- bzw. rechtsmittelfähig bzw. rechtskräftig ist.[4] Bei der Hinzuziehung nach § 174 Abs. 5 AO ergibt sich nun die eigenartige Situation, dass der Dritte aufseiten der Finanzbehörde am Verfahren teilnimmt (vgl. Rz. 209). Im Verwaltungsverfahren und im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren hat die Behörde – als Herrin des Verfahrens – naturgemäß keine Rechtsbehelfsbefugnis; somit kann sie auch dem nach § 174 Abs. 5 AO Beigeladenen nicht zustehen. Insoweit kann ...

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