Rn. 261

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Der durch das UntStFG (v 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858, s Rn 23) formulierte Abs 10 des § 6b EStG verdankt seine Existenz einer politisch motivierten "Mittelstandskomponente". Die Rechtfertigung sucht diese Begünstigungsnorm in der Steuerfreistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von KapGes-Anteilen durch Körperschaften nach § 8b Abs 2 KStG.

Konsequenterweise ist § 6b Abs 10 EStG nur auf natürliche Personen anwendbar (§ 6b Abs 10 S 1 EStG). (Auch) bei Mitunternehmerschaften ist die Ausweitung auf beteiligte Körperschaften gemäß § 6b Abs 10 S 10 EStG ausgeschlossen. Es findet die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise Anwendung.

 

Rn. 262

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Natürlichen Personen wird mit dieser Norm ein Wahlrecht (s Rn 36) eröffnet, wenn sie Anteile an KapGes mit einem Gewinn veräußern. Sie können die aufgedeckten stillen Reserven innerhalb bestimmter Fristen bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 EUR (s Rn 291) auf bestimmte WG übertragen, die abschließend in § 6b Abs 10 S 1 EStG benannt sind. Konkret sind folgende Übertragungen entweder

  • im Wj der Veräußerungen sowie innerhalb von zwei Wj auf Anteile an KapGes und abnutzbare bewegliche WG sowie
  • innerhalb von vier Wj auf Gebäude möglich.

Eine Übertragung auf im Wj vor der Veräußerung angeschaffte WG ist nicht möglich (aA Scharfenberg, DStR 2022, 275ff); frühestens ist eine Übertragung auf die im gleichen Wj angeschafften oder hergestellten WG möglich, auch wenn die Anschaffung bzw Herstellung vor Veräußerung erfolgte (zu den Tatbestandsmerkmalen im Einzelnen s Rn 266).

Die Regelung findet Anwendung für Veräußerungen, die nach dem 31.12.2001 vorgenommen werden. Im Zuge dieser Vorschrift kommt es zu keiner endgültigen Steuerbefreiung, sondern nur zu einem Steueraufschub (s Rn 2). Schon deswegen liegt kein Gleichlauf mit der Befreiung von Körperschaften nach § 8b Abs 2 KStG vor.

Alternativ zur Übertragung der stillen Reserven nach § 6b EStG ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens anteilig zu besteuern (§ 3 Nr 40 Buchst a EStG). erfolgt keine

 

Rn. 263

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

§ 6b Abs 10 S 4 EStG erklärt bestimmte Vorschriften des § 6b Abs 19 EStG für sinngemäß anwendbar. Zu diesen gehören § 6b Abs 2 und Abs 4 Satz 1 Nr 1, 2, 3, 5 und S 2 und Abs 5 EStG, nicht aber zB Abs 2a. Das Wahlrecht über die Verteilung der Steuer in fünf gleiche Jahresbeträge gilt bei Veräußerung von Anteilen an KapGes also nicht.

 

Rn. 264–265

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

vorläufig frei

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