Rn. 66

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 31a Abs 2 AO sind die Familienkassen verpflichtet, in den Fällen des § 31a Abs 1 AO der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. Dies dient der Offenbarung der der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen, soweit sie

(1)

für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel

a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder
b)

der Entscheidung

aa) über die Erteilung; Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem ArbeitnehmerüberlassungsG oder
bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln oder
(2) für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung erforderlich sind.

Dabei besteht nach § 31a Abs 2 S 3 AO die Mitteilungspflicht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

 

Rn. 67

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Für die in § 31a AO geregelten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) wird die Bereitstellung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts im Weg eines automatisierten Abrufverfahrens durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sowie die von § 72 EStG erfassten Familienkassen des öffentlichen Dienstes (Datenbereitsteller) zugelassen.

Der Zweck der Regelung ergibt sich aus der BT-Drucks 19/8961, 74, die Datenbereitstellung soll eine effektive Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs gewährleisten. Die in § 68 Abs 5 S 1 EStG abschließend genannten Stellen (Datenabrufer), nämlich die zuständige Sozialleistungsträger für

werden in die Lage versetzt, für die zutreffende Durchführung der in § 31a Abs 1 Nr 1 AO genannten Verfahren oder zur Geltendmachung eines Anspruchs iSd § 31a Abs 1 Nr 2 AO automatisiert abzurufen, ob Kindergeld nach dem EStG zusteht oder nicht zusteht.

Für die in § 68 Abs 5 S 1 EStG genannten Leistungsträger gilt, dass eine Änderung beim Kindergeldbezug, wie zB der Wegfall der Berücksichtigung eines Kindes, bei den in § 68 Abs 5 S 1 EStG genannten Leistungen zu einer Änderung der Leistungshöhe führen kann.

Die Kommunikation zwischen den Familienkassen und den weiteren Leistungsträgern soll unmittelbar auf elektronischem Wege erfolgen, damit auf Mitteilungen in Papierform weitestgehend verzichtet werden kann (BT-Drucks 19/6891, 74).

 

Rn. 68

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bereitzustellen ist der für die Kindergeldgewährung maßgebende Sachverhalt. Abweichend vom Wortlaut soll sich die Mitteilung jedoch darauf beschränken, "ob Kindergeld nach dem EStG zusteht oder nicht zusteht" (BT-Drucks 19/8691, 66).

 

Rn. 69–78

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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