Rn. 370

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Eine Rückausnahme von der Versagung des AbgSt-Satzes nach § 32d Abs 2 Nr 4 EStG gilt,

Zitat

"soweit eine vGA das Einkommen einer dem StPfl nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a KStG auf die Veranlagung dieser nahen stehenden Person keine Anwendung findet"

(§ 32d Abs 2 Nr 4 Hs 2 EStG). Von Wortlaut und Sinn her entspricht sie der Regelung in § 8b Abs 1 S 4 KStG und § 3 Nr 40 Buchst d S 3 EStG (Rengers in Blümich, § 8b KStG Rz 121).

 

Rn. 371

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Zugeschnitten ist die Rückausnahme insb auf "Dreiecksfälle", bei denen unangemessene Leistungsbeziehungen zwischen Schwester-KapGes durch Annahme einer vGA bei der den Vermögensvorteil gewährenden KapGes und die verdeckte Einlage bzw den verbrauchten Aufwand bei der gemeinsamen Muttergesellschaft steuerlich gewürdigt werden (BFH v 04.02.2014, I R 32/12, BFH/NV 2014, 1090; Pyszka, DStR 2016, 2683; im insoweit vergleichbaren Kontext des § 8b Abs 1 KStG BFH v 13.06.2018, I R 94/15, DStR 2018, 2251). Insoweit soll eine doppelte Belastung durch volle Versteuerung beim Anteilseigner und bei der die unangemessen bepreiste Leistung empfangenden Körperschaft verhindert werden (zur Parallelregelung des § 8b Abs 1 S 4 KStG Frotscher in Frotscher/Drüen, § 8b KStG Rz 135, Stand 28.07.2015).

 

Rn. 372

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Rückausnahme erfordert kumulativ zwei Voraussetzungen (im insoweit vergleichbaren Kontext des § 8b Abs 1 S 4 KStG BFH v 13.06.2018, I R 94/15, BFH/NV 2018, 1303 Rz 20; Weiss, StuB 2018, 870, 871). Zum einen muss "eine vGA das Einkommen einer dem StPfl nahestehenden Person erhöht" haben. Damit ist der Anwendungsbereich nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut auf vGA (§ 8 Abs 3 S 2 KStG) eingeschränkt. Diese vGA muss das Einkommen der nahestehenden Person erhöht haben (entgegen dem deutschen Verständnis nach § 8 Abs 3 S 3 KStG).

 

Rn. 373

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Zum anderen darf

Zitat

"§ 32a KStG auf die Veranlagung dieser nahestehenden Person keine Anwendung"

finden. Damit sind insb grenzüberschreitende Sachverhalte angesprochen, bei denen § 32a Abs 2 KStG keine Korrektur ermöglicht. Die erhöhten Mitwirkungspflichten des StPfl nach § 90 Abs 2 AO sind in diesen Fällen insb zu beachten.

 

Rn. 374

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Durch die Verwendung des Wortes "soweit" wird auch in der Rückausnahme des § 32d Abs 2 Nr 4 Hs 2 EStG deutlich, dass die Gewährung des AbgSt-Satzes durch die Rückausnahme auch nur teilweise erfolgen kann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Halbsatzses nur teilweise vorliegen.

 

Rn. 375–379

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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