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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 2.53 § 50a EStG (Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Besteuerung digitaler Produkte von ausländischen Unternehmern an im Inland ansässige Abnehmer / § 50a EStG / § 3 Nr. 9 UStG

 

Digitale Erzeugnisse verkörpern regelmäßig Urheber- und Nutzungsrechte. Werden sie von ausländischen Unternehmern an inländische Abnehmer erbracht, ergeben sich umsatz- und einkommensteuerliche Fragestellungen. Umsatzsteuerlich liegen sonstige Leistungen vor. Maßgebend für den Ort der Leistung ist der Empfängersitz. Zu beachten sind § 13b UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Der ermäßigte Steuersatz findet nur Anwendung, wenn der Kern der Leistung in der Übertragung von Urheberrechten besteht. Steht dagegen eine Dienstleistung im Vordergrund, gilt der Regelsteuersatz. Einkommensteuerlich führt die Überlassung von Rechten zur beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, Nr. 3, 6 und 9 EStG, soweit deren Verwertung im Inland erfolgt. Für die Veräußerung von Rechten gilt dies nicht. Die Überlassung von Urheberrechten führt regelmäßig zum Steuerabzug nach § 50a EStG. Dabei kann von einer Nettovereinbarung nur ausgegangen werden, wenn sich der Abnehmer ausdrücklich im Vertrag auch zur Übernahme der abzuführenden Steuer verpflichtet hat. Bei Online-Werbeanzeigen steht regelmäßig der Dienstleistungscharakter im Vordergrund. Entsprechendes gilt bei der Überlassung von Software auch im Rahmen von elektronischen Datenbanken. Demgegenüber steht beim Vertrieb von Stockmaterial und Medienerzeugnissen die Überlassung von Urheberrechten im Vordergrund. Da in diesen Fällen die gesamte Zahlungsabwicklung über die jeweiligen Plattformen erfolgt, ist es nicht möglich, von dem vereinbarten Betrag einen Steuerabzug vorzunehmen bzw. einen geringeren Nettobetrag zu leisten. Damit bleibt dem Abnehmer faktisch nichts anderes übrig, als die Steuer ...

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