vorläufig nicht
rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 6/24)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur fortlaufenden, zeitnahen und gesonderten Aufzeichnung der
betrieblichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei
Freiberuflern
Leitsatz (redaktionell)
- Die Pflicht aus § 4 Abs. 7 EStG, die betrieblichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fortlaufend und zeitnah gesondert aufzuzeichnen, gilt auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
- Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums genügt dieser Aufzeichnungspflicht nicht. Dies gilt auch für sog. Bagatellfälle bei Freiberuflern.
- Wird die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, scheidet der Abzug als Betriebsausgaben auch für die nach Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG abzugsfähigen Aufwendungen aus.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 4 Abs. 7; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2017
Nachgehend
BFH (Urteil vom 24.03.2026; Aktenzeichen VIII R 6/24)
Tatbestand
Der Kläger begehrt bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 (Streitjahr) den Abzug weiterer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Der Kläger bewohnte im Streitjahr ein Eigenheim bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Er bezog im Streitjahr ein Ruhegehalt aus seiner früheren Tätigkeit als A und war weiterhin aktiv als B tätig. Diese Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss seines Eigenheims aus. Daneben nutzte der Kläger eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erk...