Rz. 14

Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig i. S. d. GewO ausgeübt, wenn es sich um eine nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt. Nicht erfasst werden die Urproduktion, die freien Berufe und die bloße Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens. Auch Angestellte, die im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses ein Reisegewerbe betreiben, bedürfen keiner eigenen Reisegewerbekarte.

 

Rz. 15

Zum Reisegewerbe gehört insbesondere nicht die Urproduktion. Daher stellt z. B. weder der Verkauf selbst gefertigter Bilder noch die Aufführung eines Straßenmusikanten in einer Fußgängerzone ein Reisegewerbe dar. Gleiches gilt als Ausfluss der Urproduktion auch für den Verkauf von Produkten aus dem eigenen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb.

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