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FG Münster Beschluss vom 29.05.2020 - 11 V 1496/20 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die sog. Corona-Soforthilfe ist als zweckgebundene Forderung nicht übertragbar und unterliegt damit dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO.

2) Sofern der Vollstreckungsschuldner mit der Pfändung in die Corona-Soforthilfe schwerwiegende Nachteile glaubhaft machen kann (Anordnungsgrund), kann die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung – gestützt auf einen Anspruch auf Vollstreckungsschutz gemäß § 258 AO (Anordnungsanspruch) – ausgesetzt und die Auszahlung der Corona-Soforthilfe angeordnet werden.

 

Normenkette

AO § 258; ZPO § 851 Abs. 1; FGO § 114

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Beschränkung der von dem Antragsgegner ausgebrachten „Kontopfändung”.

Die Antragstellerin meldete nach den Angaben des Antragsgegners im Oktober 2017 einen seit dem 01.07.2017 ausgeübten Gebäudereinigungs- und Hausmeisterservice an. Nach den Angaben im vorliegenden Verfahren betreibt sie einen Malerbetrieb und hat einen Angestellten. Sie unterhielt bereits vor 2017 ein Konto bei der Sparkasse … (im Folgenden: Sparkasse) mit der IBAN …. Das Konto wird als sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung –ZPO–) geführt. Bezüglich des Kontos sind nach Aktenlage mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. -verfügungen u.a. auch von dem Antragsgegner für bei ihm bestehende Steuerrückstände ausgebracht worden (vgl. von der Antragstellerin eingereichte Pfändungsabfrage der Sparkasse vom 29.04.2020):

Gesamtforderung

Gesamtforderung

Zustellungsdatum

aktuell

aktuell

Gläubiger

23.08.2011

4.274,28 €

5.342,29 €

…

28.11.2011

1.116,04 €

1.474,06 €

…

05.04.2012

1.292,90 €

1.578,20 €

…

22.06.2012

1.787,61 €

1.787,61 €

Antragsgegner

28....

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