Ausgewählte Literaturhinweise:

Rödder/Momen, Gewstliche Behandlung des Übernahmeverlusts bei Umwandlung einer Kap-Ges in eine Pers-Ges, DStR 1996, 1799;

Gollers/Tomik, Berücksichtigung von Übernahmeverlusten auch bei der GewSt? DStR 1997, 275;

Ott, Verlustverwertung durch Umwandlung einer notleidenden GmbH, INF 1997, 75;

Haritz/Slabon, Neue Hindernisse für Unternehmensumstrukturierungen nach dem Gesetzentwurf zur ›StRef‹, GmbHR 1998, 1159;

Hörger, GewSt (bei Umwandlungen), Beil zu DStR 17/98, 33;

Hörger/Endres, GewSt-Falle bei Umwandlung einer Kap-Ges auf eine bestehende Pers-Ges, DB 1998, 2335;

Patt, Umwandlungen nach der StRef: Beratungshinweise zu den Auswirkungen der Reformregelungen, EStB 1999, 18;

Haritz/Wisniewski, Änderungen des UmwStG durch das StBereinG 1999, DStR 2000, 221;

Wienands, Gewstliche Behandlung von Umwandlungen – Änderungen der §§ 18, 19 UmwStG durch das StEntlG 1999/2000/2002, GmbHR 1999, 462;

Rödder/Wochinger, Konzentration auf Kerngeschäftsfelder im Konzern, FR 2000, 1;

Dieterlen/Schaden, Das Ende des MU-Modells? DB 1998, 2457;

Patt, GewSt-Pflichtige Veräußerung oder Aufgabe ›umwandlungsgeborener‹ (Teil-)Betriebe oder MU-Anteile, FR 2000, 1115;

Siebert, GewSt-Probleme bei Unternehmensumstrukturierungen, DStR 2000, 758;

Lauermann/Sprenger, Ertragstliche Nachwirkungen des Formwechsels einer Kap- in eine Pers-Ges, GmbHR 2001, 601;

Orth, Zum Umfang der GewSt-Pflicht von VG nach § 18 Abs 4 UmwStG, DB 2001, 1108;

Rose, Zur GewSt-Pflicht von VG aus § 18 Abs 4 UmwStG nach einem Formwechsel vor 1999, DB 2001, 1635;

Wienands/Schneider, GewSt-Pflicht von Auflösungs- oder VG bei Pers-Unternehmen nach einem Vermögensübergang gem § 18 Abs 4 UmwStG, FR 2001, 1081;

Haritz, Zur gewstlichen Berücksichtigung eines Übernahmeverlusts – ›rückwirkende Klarstellung‹ unzulässig, NWB F 18, 3769;

Füger/Rieger, GewSt bei Teilanteilsveräußerung und das Verbot der pauschalierten GewSt-Anrechnung in § 18 Abs 4 S 3 UmwStG, DStR 2002, 1021;

Förster, Übertragung von MU-Anteilen im Ertrag-St-Recht, FR 2002, 649;

Sauter/Heurung/Babel, Stille Reserven und Verlustvorträge bei der Verschmelzung von Kap-Ges auf eine Pers-Handels-Ges, DB 2002, 1177;

Günkel/Levedag, Die GewSt bei der Veräußerung von MU-Anteilen durch Kap-Ges, FR 2004, 261;

Haritz, Neuere Entwicklungen im UmwSt-Recht, FR 2004, 1098;

Jebens, Ist die Unsitte, Gesetzesreparaturen als rückgreifende Klarstellung zu deklarieren, mit dem Bestimmtheitsgebot zu vereinbaren?, DB 2005, 1240;

Rose, Sonder-GewSt aus § 18 Abs 4 UmwStG nach Formwechsel vor 1999?, FR 2005, 1;

Söffing, Der zu weitgehende Wortlaut des § 18 Abs 4 UmwStG, FR 2005, 1007.

1 Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

§ 18 UmwStG regelt die gewstlichen Folgen

der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person (s §§ 3 – 10 UmwStG),
des Formwechsels einer Kö in eine Pers-Ges (s §14 UmwStG) sowie
der Auf- oder Abspaltung von einer Kö auf eine Pers-Ges (s § 16 UmwStG).

§ 18 UmwStG enthält folgende Regelungen:

a) Nach § 18 Abs 1 S 1 UmwStG sind die Vorschriften der §§ 3 – 9, 14 und 16 UmwStG vorbehaltlich des § 18 Abs 2 UmwStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu beachten. Nach § 18 Abs 1 S 2 UmwStG kann der Gewerbeertrag der Übernehmerin nicht um nach § 10a GewStG vortragsfähige Gewerbeverluste der Übertragerin gekürzt werden.
b) Nach § 18 Abs 2 UmwStG ist ein Übernahmegewinn oder -verlust gewstlich nicht zu erfassen.
c) § 18 Abs 3 UmwStG aF enthielt Sonderregelungen für die gewstliche Hinzurechnung von übergegangenen Renten und dauernden Lasten und wurde durch das StBereinG 1999 aufgehoben.
d) § 18 Abs 4 UmwStG enthält eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift. Danach unterliegt ein Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des (Teil-)Betriebs der Pers-Ges oder des Anteils an der Pers-Ges innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung der GewSt.

2 Entsprechende Anwendung der §§ 3 – 9, 14 und 16 UmwStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags; kein Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts (§ 18 Abs 1 UmwStG)

2.1 Entsprechende Anwendung der §§ 3 – 9, 14 und 16 UmwStG (§ 18 Abs 1 S 1 UmwStG)

2.1.1 Allgemeines

 

Tz. 2

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 18 Abs 1 S 1 UmwStG sind die §§ 3 – 9, 14 und 16 UmwStG vorbehaltlich des Abs 2 auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu beachten. Im Übrigen hierzu s § 18 UmwStG (SEStEG) Tz 3.

2.1.2 Übertragungsgewinn der Körperschaft (§ 3 UmwStG)

 

Tz. 3

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Wenn das übergehende Vermögen BV des übernehmenden Rechtsträgers wird (hierzu s § 3 UmwStG [vor SEStEG] Tz 12) und dadurch (estlich bzw kstlich) die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist, gilt für die übertragende Kö nach § 18 Abs 1 S 1 iVm § 3 UmwStG das Wertansatzwahlrecht für das übergehende BV (Bw, Zwischenwert, Tw).

Da § 18 Abs 1 S 1 UmwStG keine eigenständige Sicherstellung der Gewerbebesteuerung der stillen Reserven regelt (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 18.01), gilt das Wertansatzwahlrecht, weil ein Vermögensübergang in ein anderes BV erfolgt, auch bei dem Formwechsel einer Freiberufler-GmbH (gewstpfl) in eine Freiberufler-GbR (nicht gewstpfl) nach den §§ 228 – 237 UmwG und bei der Verschmelzung einer Freiberufler-GmbH auf den Alleingesellschafter nach § 120 UmwG. Nach Verw-Auff läuft das in § 3 UmwStG geregelte Wertansatzwahlrecht leer, so dass zwingend die Bw anzusetzen sind. Hierzu s § 3 UmwStG (vor SEStEG) T...

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