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BFH Urteil vom 19.12.1967 - II 17/64

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Leitsatz (amtlich)

1. Beim Übergang eines Fahrzeugs auf einen anderen Fahrzeughalter kann sich der Veräußerer für die Frage des Zeitpunkts des Endes seiner Kraftfahrzeugsteuerpflicht nicht darauf berufen, daß der Erwerber verabredungswidrig die Anzeige gemäß § 27 Abs. 3 StVZO nicht erstattet hat.

2. Zur Ermittlung des Streitwerts nach dem für einen bestimmten Zeitraum angeforderten Gesamtbetrag der Kraftfahrzeugsteuer.

 

Normenkette

KraftStG § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 8; FGO § 140 Abs. 3

 

Tatbestand

Der für den Kläger zugelassene Kraftfahrzeuganhänger war bis 27. August 1961 versteuert. Am 25. Septemberl 16. Oktober 1961 ersuchte das Finanzamt (FA) X 1 das Polizeiamt, den Anhängerschein einzuziehen und das Fahrzeug zu entstempeln, da der Kläger die am 28. August 1961 fällig gewesene Kraftfahrzeugsteuer trotz Mahnung nicht entrichtet habe. Das Polizeiamt führte die Zwangsabmeldung am 6. Juli 1962 durch. Das FA X 1 forderte durch Steuerbescheid vom 31. Juli 1962 für die Zeit vom 28. August 1961 bis 6. Juli 1962 eine Kraftfahrzeugsteuer im Gesamtbetrag von 1 026,30 DM an.

Mit Einspruch und Berufung machte der Kläger ohne Erfolg geltend, er habe das Kraftfahrzeug im August 1961 verkauft. Er habe dem Erwerber, der auch den vorgeschriebenen Umschreibungsantrag ausgeschrieben habe, Anhängerbrief und Anhängerschein ausgehändigt und ihn gebeten, das Fahrzeug umzumelden, da er selbst (der Kläger) gesundheitlich verhindert gewesen sei. Das FA habe von ihm seinerzeit Kraftfahrzeugsteuer nicht nachgefordert; er habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, daß der Erwerber das Fahrzeug ordnungsgemäß umgemeldet habe. Außerdem hätten ihm die zuständigen Veranlagungs- und Vollziehungsbeamten des FA X 2, dem er die Aufgabe seines Betriebes bereits Mitte 1961 mitgeteilt habe, ausdrücklich bestätigt, daß inzwischen alle Steuerforderungen beglichen seien.

Das für die Kraftfahrzeugsteuer zuständige FA X 1 wendete ein, ihm seien die Vorgänge bei dem (Veranlagungs-) FA X 2 nicht bekannt gewesen. Auf seine Veranlassung ergangene Ummeldungsersuchen des Polizeiamts vom 24. Oktober, 31. Oktober und 22. Dezember 1961 seien erfolglos geblieben; wegen Wohnungswechsels des Klägers habe die Polizei den Anhänger erst nach langwierigen Ermittlungen am 6. Juli 1962 entstempeln können.

Das FG wies die Berufung zurück, da der Kläger bis zur vom FA nicht pflichtwidrig verzögerten Zwangsabmeldung gemäß § 8 KraftStG Steuerschuldner geblieben sei.

Mit der Rb. beantragt der Kläger, die Vorentscheidung aufzuheben. Er rügt Verletzung der Aufklärungspflicht durch das FG, das entscheidungserhebliche Beweisangebote hinsichtlich des Wechsels des Steuerschuldners - zumindest für eine Billigkeitsregelung - übergangen und eine Mahnung des FA unzutreffend als unstreitig angesehen habe. Im übrigen widerspreche es Treu und Glauben, wenn das FA sich auf das Fehlen der Veräußerungsanzeige berufe, nachdem ihm spätestens im September 1961 der Verkauf des Fahrzeugs bekannt geworden sei. Die zweifelsfreie Kenntnis von Veräußerung und Person des Erwerbers müsse die Veräußerungsanzeige ersetzen. Zumindest sei die Niederschlagung der Steuer aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

1. Die Rb. - jetzt Revision - ist zulässig. Der Rechtsstreit bezieht sich auf die angeforderte Kraftfahrzeugsteuer im Gesamtbetrag von 1 026,30 DM, so daß die Streitwertgrenze von 1 000 DM (§ 286 Abs. 1 AO a. F., § 184 Abs. 2 Nr. 2 FGO) überschritten ist. Ein Fall unbefristeter Steuerfestsetzung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KraftStDV, bei dem der für den jeweils gewählten Besteuerungszeitraum maßgebende Steuerbetrag als Streitwert in Betracht käme (vgl. Urteil des Senats II 135/63 vom 26. Januar 1966, BFH 85, 508, BStBl III 1966, 435), liegt nicht vor.

2. Die Revision ist nicht begründet.

Der Steueranspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG und ist gegen den Kläger als Steuerschuldner (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KraftStG) - der Höhe nach (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG) nicht angegriffen - zutreffend angefordert worden. Das FA hat auch mit Recht den Kläger bis zum Zeitpunkt der Zwangsabmeldung als Steuerschuldner in Anspruch genommen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Soll beim Übergang eines Fahrzeugs auf eine andere Person die Steuerpflicht für den bisherigen Steuerschuldner kraftfahrzeugsteuerrechtlich wirksam beendet werden, so ist dies nur dann und frühestens ab dem Zeitpunkt möglich, wenn und zu dem der Veräußerer die den Vorschriften des § 27 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechende Anzeige gegenüber der Zulassungsbehörde erstattet hat (§ 8 Satz 1 KraftStG). Der Eigentumswechsel am Fahrzeug berührt die Dauer der Steuerpflicht grundsätzlich nicht. Nur die Anzeige gemäß § 27 Abs. 3 StVZO in Verbindung mit der der Zulassungsbehörde zugleich einzureichenden Bestätigung des Erwerbers über den Empfang des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins und des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs bietet die Gewähr, daß das Fahrzeug nicht mehr vom Veräußerer, sondern nur noch vom Erwerber gehalten wird (vgl. auch Urteil des Senats II 165/56 U vom 7. November 1956, BFH 63, 506, BStBl III 1956, 389). Schon deshalb konnte der Umstand, daß das FA durch die polizeiliche Mitteilung vom 5. Oktober 1961 Veräußerung und Namen des Erwerbers erfuhr, die unterlassene Anzeige nicht ersetzen. Beim Übergang eines Fahrzeugs sind der Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht für den bisherigen Steuerschuldner und der Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den neuen Steuerschuldner zur nicht unterbrochenen Steuerpflicht grundsätzlich unmittelbar miteinander verknüpft (§ 8 Satz 2 KraftStG). So wenig das FA den Erwerber nur wegen früheren Eigentumsübergangs und früherer eigener Benutzung des Fahrzeugs vor dem in § 8 KraftStG vorgeschriebenen Zeitpunkt zur Kraftfahrzeugsteuer heranziehen könnte, ebensowenig kann die Steuerpflicht für den bisherigen Steuerschuldner nur wegen der vorstehend bezeichneten Umstände aus Rechtsgründen vor diesem Zeitpunkt enden. An diesem steuerrechtlichen, d. h. öffentlich-rechtlichen Ergebnis könnte sich auch dadurch nichts ändern, daß der Erwerber es entgegen den - nur zwischen Veräußerer und Erwerber wirkenden, weil schuldrechtlichen - Vereinbarungen unterlassen hätte, die Anzeige gemäß § 27 Abs. 3 StVZO zu erstatten. Da diese Anzeigepflicht als öffentlich-rechtliche Pflicht nur den Veräußerer traf, müßte er sich eine Versäumnis des Erwerbers als eigenes Verschulden anrechnen lassen; und es müßte ihm überlassen bleiben, vermeintliche Ausgleichsansprüche selbst gegen den Erwerber geltend zu machen.

Das FG hat ordnungsgemäß und somit für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, daß das FA in angemessener Zeit nach Fälligkeit der Steuer (28. August 1961) durch die Ersuchen vom 25. September/16. Oktober 1961 die Zwangsabmeldung betrieben hat.

3. Demgegenüber greifen die Verfahrensrügen des Klägers nicht durch, da dessen Vorbringen insoweit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Mattern-Meßmer, Reichsabgabenordnung, Tz. 1963). Es kann dahingestellt bleiben, ob das FA entgegen dem (vorgedruckten) Inhalt des Zwangsabmeldungsersuchens vom 25. September 1961 und entgegen dem in solchen Fällen allgemeinen Verwaltungsbrauch den Kläger nicht gemahnt hatte. Auch darauf, daß der Kläger auf die Äußerung des FA über die erfolglose Mahnung in der Stellungnahme zur Berufungsbegründung trotz Aufforderung des FG nicht geantwortet hat, kommt es nicht an. Denn die Rechtsfolgen des § 8 KraftStG sind nicht an eine Mahnung geknüpft.

Das FG hat auch nicht seine Aufklärungspflicht (§ 243 AO a. F., vgl. § 76 FGO) durch unzulässiges Übergehen des angebotenen Zeugenbeweises im Sinne des Urteils des Senats II 120/63 vom 30. Mai 1967 (BFH 89, 65, BStBl III 1967, 520) verletzt. Der Kläger hatte vor dem FG - vorwegbemerkt - nicht, wie er in der Revisionsbegründung ausführt, Zeugenbeweis dafür angetreten, daß die Polizeibehörde nicht mit der Entstempelung beauftragt gewesen sei und daß der Vollziehungsbeamte seiner (des Klägers) Ehefrau erklärt habe, Steuerschuldner hinsichtlich des Anhängers sei nunmehr der Erwerber. Die Beweisangebote beziehen sich vielmehr insoweit darauf, daß der Finanzbeamte und der Vollziehungsbeamte des (Veranlagungs-) FA X 2 dem Kläger bzw. dessen Ehefrau erklärt hätten, alle Steuerverpflichtungen seien nunmehr beglichen. Hierauf kommt es aber schon deshalb nicht an, weil diese Behauptungen und Äußerungen des, wie nach den Feststellungen des FG auch dem Kläger bekannt, für die Kraftfahrzeugsteuer nicht zuständigen FA X 2 - deren Richtigkeit unterstellt - sich nicht auf diese Steuer beziehen konnten und für ein anderes, nämlich das für die Kraftfahrzeugsteuer zuständige FA X 1 (vgl. § 3 KraftStDV) verbindliche Rechtswirkungen nicht auslösen konnten (vgl. insoweit Urteil des Senats II 63/62 vom 19. Juni 1963, HFR 1964, 50 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt, wie auch die Rechtsausführungen zu 1. hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuld beim Wechsel des Steuerschuldners zeigen, gleichermaßen für den Antrag des Klägers, die Steuerakten des FA X 2 beizuziehen. Schon deshalb ist es ferner unerheblich, ob es sich bei derartigen Äußerungen um unverbindliche Erklärungen auch sachlich unzuständiger Dienstkräfte oder um Auskünfte handelte, die - wenn von sachlich zuständigen Dienstkräften abgegeben - überhaupt ihrer Art nach als verbindliche Auskünfte betrachtet werden könnten, und ob der Kläger hierdurch zu irgendwelchen nachteiligen Vermögensdispositionen veranlaßt worden war (vgl. zum Vorstehenden aus der neueren Rechtsprechung die Urteile des BFH V 91/63 U vom 16. September 1965, BFH 83, 441, BStBl III 1965, 657; VI 264/65 vom 22. April 1966, BFH 86, 148, BStBl III 1966, 395 und II 176/63 vom 9. Mai 1967, BFH 89, 20, BStBl III 1967, 522). Es kommt hinzu, daß ein Steuerpflichtiger sich nur dann auf den aus dem Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes fließenden Gesichtspunkt von Treu und Glauben berufen kann, wenn er seinerseits die ihm gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren erfüllt hat (vgl. hierzu Mattern-Meßmer, Reichsabgabenordnung, Tz. 16, 36 mit Nachweisen der Rechtsprechung des BFH), auf die gerade bei der besonders hohen Zahl der Kraftfahrzeugsteuerfälle im Interesse einer möglichst einfachen, klaren und reibungslosen Verwaltung nicht verzichtet werden kann. Da der Kläger seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, kann er auch deshalb nicht geltend machen, die Nachforderung der Kraftfahrzeugsteuer erst nach rund 11 Monaten widerspreche unter den geltend gemachten Umständen Treu und Glauben.

War also das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers nicht entscheidungserheblich, so konnte das FG ohne Rechtsverstoß von der beantragten Beweiserhebung absehen.

4. Ein Fall des § 17 Abs. 3 KraftStDV liegt nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht vor. Die Unterlassung der Anzeige durch den Erwerber hat der Kläger zu vertreten. Auch der Antrag des Klägers auf Niederschlagung (gemeint wohl: Erlaß) der Steuer aus Billigkeits gründen konnte schon deshalb nicht erörtert werden, weil in diesem Rechtsmittelverfahren durch den Senat als Revisionsinstanz nur Rechts fragen entschieden werden können.

Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412911

BStBl II 1968, 359

BFHE 1968, 378

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