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FG Münster Urteil vom 24.10.2014 - 4 K 4048/12 E (veröffentlicht am 15.11.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höchstbetragsberechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Begrenzung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) ist bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften für jede Beteiligung getrennt zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 35 Abs. 1, 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2017; Aktenzeichen X R 62/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Begrenzung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes, EStG) bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften für jede Beteiligung getrennt oder zusammengefasst zu ermitteln ist.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2008 aus der Beteiligung an verschiedenen Kommanditgesellschaften gewerbliche Einkünfte. Ein Teil dieser Beteiligungsgesellschaften wurde zur Gewerbesteuer herangezogen. Hierbei handelt es sich um die A-GmbH & Co. KG, die B-Immobilien GmbH & Co. KG, die C-Holding GmbH & Co. KG, die D- GmbH & Co. KG, die E- Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „E”, die F GmbH & Co. KG, die G Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „G” sowie die H GmbH & Co. KG. In Bezug auf diese Gesellschaften wurden der Klägerin im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellungen gemäß § 35 Abs. 2 EStG die sich aus der folgenden Aufstellung ergebenden anteiligen Gewerbesteuermessbeträge sowie die anteiligen tatsächlich gezahlten Gewerbesteuern (Beträge jeweils in EUR) zugerechnet:

Gesellschaft

Letzter Grundlagenbescheid

Anteiliger MB

Anteilige GewSt

A

14.3.2012

802.683,51

3.217.823,56

B- Immobilien

20.10.2010

2.265,48

9.375,88

C- Holding

22.3.2012

331.853,54

820.649,80

D

14.5.2010

1.888,00

7.797,50

MS E

5.11.2009

2.281,98

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