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FG Münster Urteil vom 01.12.2008 - 5 K 4329/03 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für die Dauer des Asylverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Sozialleistungsträger i.S.v. § 67 Abs. 2 EStG ist befugt, gegen ablehnende Bescheide der Kindergeldkasse Klage zu erheben.

2) Die Anerkennung als Asylberechtigter gewährt ausländerrechtlich nicht rückwirkend einen qualifizierten Titel gemäß § 62 Abs. 2 EStG.

3) Die Neufassung von § 62 Abs. 2 EStG sowie die zugehörige Anwendungsregelung in § 52 Abs. 61a S. 2 EStG sind verfassungsgemäß.

4) Ein Kindergeldanspruch gemäß Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30.04.1964 (BGBl. II 1965, 1170) in Gestalt des Zusatzabkommens vom 02.11.194 (BGBl. II 1986, 1040) setzt u.a. eine Erwerbstätigkeit des Kindergeldberechtigten und einen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im anderen Vertragsstaat voraus.

5) Ein Kindergeldanspruch gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. b) der Genfer Konvention (Flüchtlingsabkommen vom 28.07.1951, BGBl. II 1953, 559) besteht nur unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen des § 62 Abs. 2 EStG.

6) Art. 29 der Genfer Konvention (Flüchtlingsabkommen vom 28.07.1951, BGBl. II 1953, 559) i.V.m. § 62 Abs. 1 EStG gewährt keinen Kindergeldanspruch.

7) Ein Kindergeldanspruch gemäß Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBl. II 1956, 507) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls (BGBl. II 1956, 528) besteht nur bei einem inländischen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO, der in einem Übergangsheim für Asylbewerber nicht begründet werden kann.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2 Nrn. 2c, 3, § 67 Abs. 2; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale ...

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