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EuGH Urteil vom 30.03.2006 - C-46/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschaftsteuer, keine proportionale Registersteuer bei einer umgekehrten Fusion

 

Leitsatz (amtlich)

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinien 73/80/EWG des Rates vom 9. April 1973 betreffend die Festsetzung gemeinsamer Sätze der Gesellschaftsteuer und 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 einer proportionalen Registersteuer in Höhe von 1 % entgegen, die im Fall einer „umgekehrten“ Fusion ‐ d. h. einer Fusion durch Aufnahme, bei der die aufgenommene Gesellschaft sämtliche Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft hält ‐ auf den Wert eines solchen Vorgangs erhoben wird.

 

Normenkette

EWGRL 335/69

 

Beteiligte

ARO Tubi Trafilerie

ARO Tubi Trafilerie SpA

Ministero dell'Economia e delle Finanze

 

Tatbestand

„Richtlinie 69/335 ‐ Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital ‐ Nationale Regelung, die bei einer ‘umgekehrten’ Fusion die Erhebung einer proportionalen Registersteuer in Höhe von 1 % des Wertes eines solchen Vorgangs vorsieht ‐ Einstufung als Gesellschaftsteuer ‐ Erhöhung des Gesellschaftskapitals ‐ Erhöhung des Gesellschaftsvermögens ‐ Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsanteile ‐ Leistung eines Gesellschafters ‐ Von den Gesellschaftern des Gesellschafters gefasster Fusionsbeschluss“

In der Rechtssache C-46/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Corte Suprema di Cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 6. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2004, in dem Verfahren

Aro Tubi Trafilerie SpA

gegen

Ministero dell’Economia e delle Finanze

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jan...

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