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EuGH Urteil vom 12.01.2006 - C-494/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschaftsteuer, Erhebung bei Tochtergesellschaft für einen Beitrag, den Muttergesellschaft an Enkelgesellschaft entrichtet hat

 

Leitsatz (amtlich)

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verbietet es Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 einem Mitgliedstaat, von einer Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) Gesellschaftsteuer für einen Beitrag zu erheben, den ihre Muttergesellschaft (Großmuttergesellschaft) an ihre Tochtergesellschaft (Enkelgesellschaft) geleistet hat.

 

Normenkette

EWGRL 335/69 Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 2 Abs. 1

 

Beteiligte

Senior Engineering Investments

Senior Engineering Investments BV

Staatssecretaris van Financiën

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Entscheidung vom 21.11.2003)

 

Tatbestand

„Richtlinie 69/335/EWG ‐ Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital ‐ Nationale Regelung, nach der eine Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) Gesellschaftsteuer für einen Beitrag entrichten muss, den ihre Muttergesellschaft (Großmuttergesellschaft) an ihre Tochtergesellschaft (Enkelgesellschaft) geleistet hat ‐ Gesellschaftsteuer ‐ Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft ‐ Einzahlung 'auf das Agio‘ ‐ Erhöhung des Gesellschaftsvermögens ‐ Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsanteile ‐ Leistung eines Gesellschafters ‐ Zahlung durch einen Gesellschafter des Gesellschafters ‐ Zahlung an eine Tochtergesellschaft ‐ 'Eigentlicher Empfänger‘ ‐ Einmalige Erhebung der Gesellschaftsteuer (innerhalb der Gemeinschaft) ‐ Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel...

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