Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Das FG Düsseldorf hat in einer neueren Entscheidung (FG Düsseldorf vom 08.05.2017, 6 K 1221/15 K) Mitgliedsbeiträge in einem Förderkreis als unechte Mitgliedsbeiträge behandelt, da die Möglichkeit bestand, einen vergünstigten Gruppenversicherungsvertrag abzuschließen. Dabei hat das Finanzgericht sich allerdings bezüglich des Aufteilungsmaßstabes nicht an der Vereinfachungsregel der R 8.12 Abs. 1 KStR (Anhang 4) (Aufteilung 80 % echter Mitgliedsbeitrag und 20 % unechter Mitgliedsbeitrag) orientiert, da der Förderkreis nicht mit Haus- und Grundeigentümer- bzw. Mietvereinen vergleichbar sei, insbesondere würden keine Rechtsberatungsleistungen angeboten, die durch den Mitgliedsbeitrag gedeckt sind. Der Aufwand der Körperschaft wurde vom Gericht konkret ermittelt. Dabei kam es auf 1,5 %. Soweit unechte Mitgliedsbeiträge vorliegen, unterliegen diese der Umsatzsteuer.

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