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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sportliche Veransta ... / 2. Wahlrechtsmöglichkeit

Martin Maurer
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2.1 Allgemeines

 

Tz. 125

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (s. Tz. 110 s. Tz. 111), kann sich die gesetzliche Vorschrift des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) u. U. für Sportvereine nachteilig auswirken. Damit solche Nachteile ausgeschlossen werden, hat der Gesetzgeber in § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) ein Wahlrecht zwischen

  • der Anwendung des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) – Zweckbetriebsfreigrenze – für Zweckbetriebe i. H. v. brutto 45 000 EUR – und
  • der steuerlichen Behandlung von sportlichen Veranstaltungen nach den Merkmalen, ob an den Veranstaltungen unbezahlte oder bezahlte Sportler teilgenommen haben (Optionsmöglichkeit i. S. v.n § 67a Abs. 2 AO TZ 22, Anhang 2),

eingeräumt.

2.2 Verzichterklärungen

2.2.1 Allgemeines

 

Tz. 126

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) kann ein Sportverein bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheides dem Finanzamt gegenüber erklären, dass er auf die Anwendung der Besteuerungsfreigrenze im Zweckbetrieb "Sport" (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) verzichten will. Diese Erklärung bindet den Sportverein mindestens fünf Kalenderjahre (Veranlagungszeiträume). D.h., der Verein bindet sich für fünf Veranlagungszeiträume an die steuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen nach den gesetzlichen Vorschriften des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b).

 

Tz. 127

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Unter "Unanfechtbarkeit" ist die formelle Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zu verstehen. Die formelle Bestandskraft tritt ein, wenn ein Verwaltungsakt (Steuerbescheid) nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (s. AEAO zu § 67a Abs. 2 AO TZ 22, Anhang 2).

Zu beachten sind

  • bei Steuerbescheiden, die endgültig ergehen, die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat;
  • bei Steuerfestsetzungen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen (s. § 164 AO, Anhang 1b), die Fest...

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