Tz. 7

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Es kann höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage und somit dem Vermögen zugeführt werden.

Zu den sonstigen (zeitnah) zu verwendenden Mitteln i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) zählen:

  • Mitgliedsbeiträge (10 % der Bruttoeinnahmen),
  • Zuwendungs-/Spendenmittel (10 % der Bruttoeinnahmen),
  • Zuschüsse (10 % der Bruttoeinnahmen),
  • Gewinne aus Zweckbetrieben (10 % des Gewinns),
  • Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (10 % des Gewinns).

Zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung dürfen die Mittel aus der Vermögensverwaltung nicht zusätzlich in die Bemessungsgrundlage für die 10 %-Rücklage einbezogen werden.

Bei Anwendung der gesetzlichen Regelungen des § 64 Abs. 5 und 6 AO (Anhang 1b) können in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Rücklage statt der geschätzten oder pauschal ermittelten Gewinne die tatsächlichen Gewinne einbezogen werden (s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO TZ 10, Anhang 2).

Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AO (Anhang 1b) nicht ausgeschöpft, kann die Rücklagenbildung nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AO (Anhang 1b) innerhalb der folgenden zwei Jahre nachgeholt werden. Die Rücklage ist während ihres Bestehens nicht aufzulösen. Zur freien Rücklagenbildung s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO TZ 9–11, Anhang 2.

 

Beispiel:

Ein Verein erzielt im Jahre 2016 aus dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" einen Überschuss i. H. v. 27 000 EUR. Von der Bildung einer Rücklage im Jahre 2016 wurde Abstand genommen.

Ergebnis:

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) kann 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden. Der Verein kann deshalb nachfolgenden ermittelten Betrag in eine freie Rücklage einstellen, die er dem Vereinsvermögen zuführen und zur Stärkung seiner Leistungsfähigkeit ertragsbringend anlegen kann:

 
1/3 von 27 000 EUR 9 000 EUR

Die freie Rücklage kann vom Verein bis zum Jahre 2018 gebildet (s. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, Anhang 1b) und dem Vereinsvermögen zugeführt werden, weil er im Jahre 2016 von der Bildung einer freien Rücklage Abstand genommen hat. Die Frist von zwei Jahren ist damit erfüllt.

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