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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Rücklagenbildung / 5. Freie Rücklage (Zuführung zum Vermögen) i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO

Yvonne Gallus
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Tz. 7

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Es kann höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage und somit dem Vermögen zugeführt werden.

Zu den sonstigen (zeitnah) zu verwendenden Mitteln i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) zählen:

  • Mitgliedsbeiträge (10 % der Bruttoeinnahmen),
  • Zuwendungs-/Spendenmittel (10 % der Bruttoeinnahmen),
  • Zuschüsse (10 % der Bruttoeinnahmen),
  • Gewinne aus Zweckbetrieben (10 % des Gewinns),
  • Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (10 % des Gewinns).

Zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung dürfen die Mittel aus der Vermögensverwaltung nicht zusätzlich in die Bemessungsgrundlage für die 10 %-Rücklage einbezogen werden.

Bei Anwendung der gesetzlichen Regelungen des § 64 Abs. 5 und 6 AO (Anhang 1b) können in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Rücklage statt der geschätzten oder pauschal ermittelten Gewinne die tatsächlichen Gewinne einbezogen werden (s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO TZ 10, Anhang 2).

Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AO (Anhang 1b) nicht ausgeschöpft, kann die Rücklagenbildung nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AO (Anhang 1b) innerhalb der folgenden zwei Jahre nachgeholt werden. Die Rücklage ist während ihres Bestehens nicht aufzulösen. Zur freien Rücklagenbildung s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO TZ 9–11, Anhang 2.

 

Beispiel:

Ein Verein erzielt im Jahre 2016 aus dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" einen Überschuss i. H. v. 27 000 EUR. Von der Bildung einer Rücklage im Jahre 2016 wurde Abstand genommen.

Ergebnis:

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) kann 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung einer freien R...

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