Tz. 28

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Bildung einer Rücklage i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) bei einem Sportverein zur Errichtung, Erweiterung oder Instandsetzung einer Sportanlage ist zulässig.

Eine Rücklage, die eine Wohlfahrtseinrichtung zum Neubau eines Kindergartens oder von Alten- und Pflegeheimen bildet, ist i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) zulässig.

Für ein umfangreiches Projekt im Bereich der Wissenschaft und Forschung können zur Finanzierung Mittel über einen längeren Zeitraum angesammelt werden.

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