Rz. 63

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Wird eine Reitsportveranstaltung von einem gemeinnützigen Zwecken dienenden Verein durchgeführt, so stellen Veranstaltungen dieser Art in der Regel "sportliche Veranstaltungen" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) dar, die dem Tätigkeitsbereich "steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" (Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO, Anhang 1b) zuzuordnen sind. Entgelte, die die Zuschauer für derartige Veranstaltungen entrichten müssen, unterliegen dann dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5). S. auch BFH vom 24.02.1953, BStBl III 1953, 109.

 

Rz. 64

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Besteht das Entgelt in Teilnehmer-Gebühren der Reiter (Meldegelder, Nenngelder, Startgelder und weiteren Gebühren), greift bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) ein (s. Abschn. 4.22.2 Abs. 5 UStAE).

Als Teilnehmergebühren sind nur solche Entgelte anzusehen, die gezahlt werden, um an der betreffenden Veranstaltung aktiv teilnehmen zu können.

 

Rz. 65

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Besteht das Entgelt für die jeweilige Veranstaltung in Eintrittsgeldern, die von Zuschauern anlässlich solcher Veranstaltungen üblicherweise gezahlt werden, kann § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) nicht eingreifen. Es kommt aber bei einem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung (s. Abschn. 4.22.2 Abs. 5 UStAE).

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