1. Wirtschaftlicher Verein
Tz. 4
Stand: EL 109 – ET: 11/2018
Vereine, deren Hauptzweck auf die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gerichtet ist, erlangen, wie bereits ausgeführt, ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (s. § 22 BGB, Anhang 12a). Da der Hauptzweck dieser Vereinstypen die Unterhaltung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist – d. h. die planmäßige auf Dauer angelegte unternehmerische Betätigung mit regelmäßiger entgeltlicher Tätigkeit (s. §§ 21, 22 BGB, Anhang 12a) –, kommt für sie keine Steuerbegünstigung in Betracht.
2. Idealverein
Tz. 5
Stand: EL 109 – ET: 11/2018
Idealvereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim für sie zuständigen Amtsgericht, § 21 BGB (Anhang 12a).
Beispiele für Idealvereine, die die Rechtsfähigkeit durch Eintragung beim zuständigen Amtsgericht erlangen können, sind:
- Sportvereine,
- Turnvereine,
- Musik- und Gesangvereine,
- Kulturvereine und kulturelle Einrichtungen,
- Wissenschafts- und Forschungsvereine,
- Wohltätigkeitsvereine,
- Haus- und Grundbesitzvereine,
- Briefmarkensammelvereine,
- Jugend- und Altenhilfevereine,
- Vereine, die die Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe fördern,
- Tierschutzvereine,
- Oldtimervereine
und dergleichen (u. a. auch s. § 52 Abs. 2 AO, Anhang 1b).
Ferner s. "Vereine" und s. "Gemeinnützigkeit".
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