1. Wirtschaftlicher Verein

 

Tz. 4

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Vereine, deren Hauptzweck auf die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gerichtet ist, erlangen, wie bereits ausgeführt, ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (s. § 22 BGB, Anhang 12a). Da der Hauptzweck dieser Vereinstypen die Unterhaltung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist – d. h. die planmäßige auf Dauer angelegte unternehmerische Betätigung mit regelmäßiger entgeltlicher Tätigkeit (s. §§ 21, 22 BGB, Anhang 12a) –, kommt für sie keine Steuerbegünstigung wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke in Betracht.

2. Idealverein

 

Tz. 5

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Idealvereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim für sie zuständigen Amtsgericht, § 21 BGB (Anhang 12a).

Beispiele für Idealvereine, die die Rechtsfähigkeit durch Eintragung beim zuständigen Amtsgericht erlangen können, sind:

  • Sportvereine,
  • Turnvereine,
  • Musik- und Gesangvereine,
  • Kulturvereine und kulturelle Einrichtungen,
  • Wissenschafts- und Forschungsvereine,
  • Wohltätigkeitsvereine,
  • Haus- und Grundbesitzvereine,
  • Briefmarkensammelvereine,
  • Jugend- und Altenhilfevereine,
  • Vereine, die die Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe fördern,
  • Tierschutzvereine,
  • Oldtimervereine

und dergleichen (u. a. auch s. § 52 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

Ferner s. "Vereine" und s. "Gemeinnützigkeit".

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