Tz. 12

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Bei steuerbefreiten Körperschaften gilt die Körperschaftsteuerbefreiung nicht für die inländischen Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG, Anhang 3). Mit dem Kapitalertragsteuerabzug gilt für die Einkünfte, die dem Steuerabzug unterworfen wurden, die Körperschaftsteuer als abgegolten (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG, Anhang 3). D.h. eine Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ist bei steuerbefreiten Körperschaften grundsätzlich nicht möglich.

 

Tz. 13

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen.

Zum einen sind bei steuerfreiten Körperschaften die in § 43 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG aufgezählten Kapitaleinkünfte vom Steuerabzug ausgenommen (§ 44a Abs. 4 EStG, Anhang 10). Dazu zählen insbesondere die erzielten Zinseinnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Anhang 10).

Zum anderen ist bei steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaften der Steuerabzug für die Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, und 7a7c EStG ausgeschlossen. Dazu zählen neben den Zinseinnahmen insbesondere die Dividendenbezüge (§ 44a Abs. 7 EStG, Anhang 10).

Für andere steuerbefreite Körperschaften (wie z. B. Berufsverbände oder Parteien) reduziert sich der Kapitalertragsteuerabzug für diese Einkünfte auf 3/5-tel des Regelabzugs, d. h. auf 15 % (§ 44a Abs. 8 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 14

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Um die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG (Anhang 10) bzw. eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 8 EStG (Anhang 10) (z. B. bei steuerbefreiten Berufsverbänden) zu erreichen, ist die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (Vordruck NV 2 B) bei dem Abzugsverpflichteten erforderlich.

Die NV-Bescheinigung haben die steuerbefreiten Körperschaften mit dem Antrag auf Ausstellung einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 2 A) zu beantragen.

Eine NV-Bescheinigung wird jedoch nur ausgestellt, wenn die Kapitalerträge nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen (§ 44a Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 Satz 3 EStG, Anhang 10). Die NV-Bescheinigung gilt regelmäßig für drei Jahre.

 

Tz. 15

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Beispiel:

Die steuerbegünstigte (gemeinnützige) B-Stiftung erzielt in ihrer steuerbefreiten Vermögensverwaltung jährlich höhere Zins- und Dividendeneinkünfte.

Sie möchte, dass auf diese Erträge kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wird.

Lösung:

Zur Vermeidung eines Kapitalertragsteuerabzugs sollte die B-Stiftung bei ihrem Finanzamt mit Verwendung des Vordrucks NV 2 A die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 EStG (für die Zinseinkünfte) und für ihre Aktienerträge (Dividenden) einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 und Abs. 7 Nr. 1 EStG beantragen. Diese Bescheinigungen sind dem kontoführenden Kreditinstitut vorzulegen.

Hat die Stiftung mehrere Bankverbindungen, sollte eine entsprechende Anzahl dieser Bescheinigungen beantragt werden.

Eine NV-Bescheinigung gilt regelmäßig für drei Jahre. Sie darf nicht beantragt bzw. zur Vorlage bei einem Kreditinstitut verwendet werden für Kapitalerträge, die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen. Entfallen später die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigungen, sind diese an das Finanzamt zurückzugeben.

 

Tz. 16

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Bei steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtungen kann der Steuerabzug auch dadurch vermieden werden, dass dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle (Kreditinstitut) statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für einen nicht älter als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist. Die Vorlage des Freistellungsbescheides ist jedoch nur zulässig, wenn die Erträge nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen.

Bei neu gegründeten steuerbegünstigten Körperschaften reicht es für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug aus, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO (Anhang 1b) des Finanzamts überlassen wird. Nach § 44a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 44a Abs. 4 und 7 EStG (Anhang 10) gilt die Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres.

 

Tz. 17

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Zur Vermeidung eines Missbrauchs, beispielsweise im Rahmen von Cum-Cum-Geschäften, wurde ab dem 01.01.2019 eine Beschränkung bei der Abstandnahme des Kapitalertragsteuerabzugs in § 44a Abs. 10 Nr. 3 EStG (Anhang 10) aufgenommen. So darf bei einer steuerbegünstigten Körperschaft – soweit die Kapitalerträge 20 000 EUR übersteigen – eine Abstandnahme des Kapitalertragsteuerabzugs nur noch dann erfolgen, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft bei Zufluss von Dividenden seit mindestens einem Jahr ununterbrochen Eigentümer der Aktien od...

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