Von Jugendherbergen werden nicht nur Leistungen gegenüber Jugendlichen, sondern auch gegenüber allein reisenden Erwachsenen erbracht (hier: Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen).

Die Beherbergung von allein reisenden Erwachsenen (d. h. Erwachsene die ohne Begleitung von Kindern reisen, die von ihnen betreut werden) führt – unabhängig von dem Umfang der Leistungen – (seit 2018) zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO). Eine Zurechnung der Leistungen an allein reisende Erwachsene zu dem Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1b AO ist nicht mehr zulässig (BFH vom 10.8.2016, V R 11/15, BStBl II 2018, 113).

Bis 2017 wurden die Leistungen an allein reisende Erwachsene noch dem Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1b AO zugeordnet, soweit diese weniger als 10 % der Gesamtleistungen betrugen und nicht von den an Jugendliche erbrachten Leistungen abgegrenzt werden konnten (BFH vom 18.01.1995, BStBl II 1995, 446). Überstiegen die Leistungen an allein reisende Erwachsene jedoch die 10 %-Grenze, ging die Zweckbetriebseigenschaft der Jugendherberge insgesamt verloren.

Die seit 2018 anzuwendende Rechtsauffassung hat den Vorteil, dass eine Jugendherberge wegen der Trennung der Beherbergungsleistungen an Jugendliche und allein reisende Erwachsene ihre Steuerbegünstigung auch dann behält, wenn mehr als 10 % der Vermietungsleistungen, gemessen an der Zeitdauer der Vermietung, an allein reisende Erwachsene erbracht werden.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Jugendherbergen

Die Leistungen von Jugendherbergen sind nach § 4 Nr. 24 UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit.

Folgende Jugendherbergseinrichtungen sind berechtigt, die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 24 UStG (Anhang 5) in Anspruch zu nehmen:

  • das Deutsche Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V., in Detmold und die diesem Verband angeschlossenen Landes-, Kreis- und Ortsverbände;
  • kommunale, kirchliche und andere Träger von Jugendherbergen, die dem Deutschen Jugendherbergswerk als Mitglied angeschlossen sind, und deren Häuser, die im Deutschen Jugendherbergsverzeichnis als Jugendherbergen ausgewiesen sind;
  • die Pächter der Jugendherbergen, die von den vorstehend genannten Unternehmern unterhalten werden;
  • die Herbergseltern, soweit sie einen Teil der Jugendherberge, insbesondere die Kantine, auf eigene Rechnung betreiben.

Nach § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG gilt die Steuerbefreiung auch für andere Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen. Hierbei ist es insbesondere erforderlich, dass die Unterkunftsstätten der anderen Vereinigungen nach der Satzung und ihrer tatsächlichen Durchführung überwiegend Jugendlichen dienen. Zu den hiernach begünstigten "anderen Vereinigungen" gehören der Touristenverein "Natur Freunde Deutschlands Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur Bundesgruppe Deutschland e. V." und die ihm angeschlossenen Landesverbände, Bezirke und Ortsgruppen sowie die Pächter der von diesen Unternehmern unterhaltenen Naturfreundehäuser.

Die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 24 UStG umfasst folgende Leistungen:

  • die Beherbergung und die Beköstigung in Jugendherbergen einschließlich der Lieferung von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken außerhalb der Tagesverpflegung (Zusatz- und Wanderverpflegung);
  • die Durchführung von Freizeiten, Wanderfahrten und Veranstaltungen, die dem Sport, der Erholung oder der Bildung dienen;
  • die Lieferungen von Schlafsäcken und die Überlassung von Schlafsäcken und Bettwäsche zum Gebrauch;
  • die Überlassung von Rucksäcken, Fahrrädern und Fotoapparaten zum Gebrauch;
  • die Überlassung von Spiel- und Sportgeräten zum Gebrauch sowie die Gestattung der Telefonbenutzung in Jugendherbergen;
  • die Lieferungen von Wanderkarten, Wanderbüchern und von Ansichtskarten mit Jugendherbergsmotiven;
  • die Lieferungen von Jugendherbergsverzeichnissen, Jugendherbergskalendern, Jugendherbergsschriften und von Wimpeln und Abzeichen mit dem Emblem des DJH oder des Internationalen Jugendherbergswerks (IYHF);
  • die Lieferungen der für den Betrieb von Jugendherbergen erforderlichen und vom Hauptverband oder von den Landesverbänden zentral beschafften Einrichtungsgegenstände.

Voraussetzung für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung ist, dass die Leistungen an folgende Personen bewirkt werden:

  1. Jugendliche; Jugendliche in diesem Sinne sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
  2. andere Personen, wenn sie sich in der Ausbildung oder Fortbildung befinden und Mitglied einer geführten Gruppe sind,
  3. Leiter und Betreuer von Gruppen, deren Mitglieder die in den Buchstaben a und b genannten Jugendlichen oder andere Personen sind,
  4. wandernde Familien mit Kindern. Hierunter fallen alle Inhaber von Familienmitgliedsausweisen in Begleitung von eigenen oder anderen minderjährigen Kindern.

Soweit die Leistungen in geringem Umfang auch an andere Personen erbracht werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht zu beanstanden. Von einem geringen Umfang ist auszugehen, wenn d...

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