Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes konnten auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden.

Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro konnte pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden; dies galt allerdings nicht bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 zu ein und demselben Arbeitgeber.

Es war erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen (Einzelheiten unter VII. 18.) erkennbar war, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelte. Die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes mussten eingehalten werden.

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